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Glossar · Kapitel IV · 32 Einträge · 4 Online-Ergänzungen

Instrumente.

Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik. Kapitel IV des Nachschlagewerks „Typologien digitaler Finanzkriminalität“, hier vollständig und frei zugänglich. Von , Blockchain-Analyst und Fachautor. Stand 15. Oktober 2026.

In Klammern die Einträge des Nachschlagewerks, blau die Online-Ergänzungen. Sie stehen nicht in der Ersten Ausgabe 2026 und sind für die nächste Ausgabe vorgesehen. → Änderungen und Ergänzungen zur Ersten Ausgabe

Dieses Kapitel versammelt, was Strafverfolgung, Aufsicht und Compliance der Scam-Industrie entgegensetzen können. Es beginnt bei den Rechtsrahmen (MiCA, TFR, AMLR, GwG), geht über die Institutionen (FATF, AMLA, FIU) zu den Pflichten der Verpflichteten (KYC, Verdachtsmeldung, Transaction Monitoring) und endet bei den forensischen Methoden und den Hebeln der Vermögensabschöpfung.

Vier Begriffe stehen nur online: Wallet, DEX, Liveness-Erkennung und Velocity Gap. Sie gehören zum technischen Grundvokabular, ohne das die regulatorischen Einträge schwer verständlich bleiben. Die Lücke zwischen Tatgeschwindigkeit und Reaktionsgeschwindigkeit, der Velocity Gap, ist dabei der Begriff, der das Problem dieses Kapitels in einem Wort fasst.

Der Satz, der die Plattform trägt, gilt hier besonders: Ermittlung ohne Systemverständnis ist Schadensverwaltung. Instrumente wirken nur, wenn man weiß, an welcher Stelle der Kette sie greifen. Jeder Eintrag benennt deshalb den Ansatzpunkt und die Grenze des Werkzeugs.

Lesepfad: sechs Einträge für den Einstieg

  1. MiCA (Markets in Crypto-Assets)Der europäische Rahmen. Was die Verordnung regelt, wen sie erfasst und wo sie den Betrug nicht erreicht.
  2. Travel RuleDie Transparenzpflicht für Kryptotransfers. Absender- und Empfängerdaten müssen mitreisen; der Eintrag zeigt, wo das scheitert.
  3. Verdachtsmeldung nach § 43 GwGDas Instrument der Verpflichteten. Wann eine Meldung nach § 43 GwG fällig ist und was danach mit ihr geschieht.
  4. Blockchain-AnalyseDie forensische Methode. Wie aus öffentlichen Transaktionsdaten belastbare Ermittlungsansätze werden.
  5. Asset FreezeDer schnellste Hebel. Stablecoin-Emittenten können Adressen sperren, wenn der Antrag rechtzeitig und richtig gestellt wird.
  6. Vermögensabschöpfung und Einziehung (§§ 73 ff. StGB)Das Ziel. Eingefrorene Werte sind noch nicht zurückgeholt. Was §§ 73 ff. StGB leisten und was sie verlangen.

Alle 32 Einträge des Kapitels

VASP (Virtual Asset Service Provider)

Nach der FATF-Definition jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig für Dritte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübt: Tausch zwischen virtuellen Vermögenswerten und Fiatwährungen; Tausch zwischen virtuellen Vermögenswerten; Übertragung virtueller Vermögenswerte; Verwahrung oder Verwaltung; Teilnahme an und Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Emission oder Verkauf.

→ Eintrag IV.1 aus dem Nachschlagewerk

CASP (Crypto-Asset Service Provider)

Krypto-Dienstleister im Sinne der europäischen MiCA-Verordnung. Wer in der EU Verwahrung, Tausch oder Handel von Krypto-Werten anbietet, benötigt eine CASP-Zulassung der nationalen Aufsicht. Eine Zulassung in einem Mitgliedstaat gilt über das Passporting im gesamten EWR.

→ Eintrag IV.2 aus dem Nachschlagewerk

MiCA (Markets in Crypto-Assets)

EU-Verordnung für Krypto-Werte und Krypto-Dienstleister. Sie regelt Zulassung, Aufsicht, Verwahrung und Stablecoin-Emission einheitlich im gesamten EWR. Die letzten Übergangsfristen endeten am 1. Juli 2026, in Deutschland nach § 50 KMAG schon Ende 2025. Seitdem darf nur anbieten, wer eine CASP-Zulassung hat oder als Kreditinstitut oder anderes Finanzunternehmen die Anzeige nach Art. 60 MiCA erstattet hat.

→ Eintrag IV.3 aus dem Nachschlagewerk

Transfer of Funds Regulation (TFR)

EU-Verordnung, die Zahlungsdienstleister und Kryptodienstleister verpflichtet, bei jeder Übertragung Informationen über Auftraggeber und Begünstigten zu erheben, zu übermitteln und zu prüfen. Sie setzt die FATF Travel Rule (IV.5) für Kryptowerte um und geht dabei über den FATF-Standard hinaus.

→ Eintrag IV.4 aus dem Nachschlagewerk

Travel Rule

Pflicht für Krypto-Dienstleister, bei Transfers Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem mitzusenden, das Gegenstück zum Überweisungsdatensatz im Bankwesen. Bei Transfers in Self-Custody fehlt ein Empfänger für die Daten; in der EU hält der Dienstleister die Angaben dann selbst vor und prüft bei Beträgen über 1.000 Euro, ob sein Kunde über die fremde Adresse verfügt.

→ Eintrag IV.5 aus dem Nachschlagewerk

Unhosted Wallet / Self-hosted Wallet

Eine Wallet, deren private Schlüssel vom Nutzer selbst kontrolliert werden, ohne dass ein Dienstleister Zugriff oder Verwahrung hat. Der Nutzer ist seine eigene Bank. Kein Dritter kann Transaktionen ausführen, blockieren oder den Nutzer identifizieren.

→ Eintrag IV.6 aus dem Nachschlagewerk

FATF (Financial Action Task Force)

Zwischenstaatliches Gremium mit Sitz in Paris, das die globalen Standards gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt. Die 40 Empfehlungen der FATF bilden die Grundlage nationaler Gesetzgebung. Über Länderprüfungen und Listenverfahren erzeugt das Gremium erheblichen Anpassungsdruck auf einzelne Jurisdiktionen.

→ Eintrag IV.7 aus dem Nachschlagewerk

FATF Grey List / Black List

Zwei Listen, die die FATF nach jedem Plenum (Februar, Juni, Oktober) veröffentlicht. Die Grey List nennt Jurisdiktionen mit strategischen Mängeln in der Geldwäschebekämpfung, die sich zu einem Aktionsplan verpflichtet haben. Die Black List nennt Jurisdiktionen mit schweren Mängeln, für die die FATF verstärkte Sorgfaltspflichten und teils Gegenmaßnahmen fordert.

→ Eintrag IV.8 aus dem Nachschlagewerk

Offshore VASP

Nach der Beschreibung der FATF ein Dienstleister, der Kunden in Jurisdiktionen außerhalb seines Sitz- oder Betriebslandes bedient. Das Risiko ist besonders hoch, wenn im Sitzland keine wirksame Aufsicht besteht und der Anbieter den Sorgfaltspflichten der Kundenländer nicht unterliegt.

→ Eintrag IV.9 aus dem Nachschlagewerk

AMLA (Anti-Money Laundering Authority)

Neue EU-Behörde für die Geldwäscheaufsicht mit Sitz in Frankfurt am Main. Ab 2028 beaufsichtigt sie ausgewählte Finanzunternehmen mit hohem Risiko direkt und koordiniert die nationalen Aufsichtsbehörden. Für Krypto-Dienstleister entsteht damit erstmals eine zentrale europäische Aufsichtsebene.

→ Eintrag IV.10 aus dem Nachschlagewerk

AMLR (EU-Geldwäscheverordnung)

Erstmals unmittelbar geltendes EU-Recht für die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten; es vereinheitlicht die bisher national umgesetzten Regeln weitgehend. Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin gelten die nationalen Gesetze, in Deutschland das GwG.

→ Eintrag IV.11 aus dem Nachschlagewerk

GwG (Geldwäschegesetz)

Das deutsche Gesetz, das die EU-Geldwäscherichtlinien umsetzt und die Sorgfalts-, Melde- und Aufzeichnungspflichten der Verpflichteten regelt. Es gilt, bis die AMLR (IV.11) es ab Juli 2027 weitgehend ersetzt.

→ Eintrag IV.12 aus dem Nachschlagewerk

Verdachtsmeldung nach § 43 GwG

Verpflichtete müssen der FIU unverzüglich melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Die Schwelle ist niedrig: Es reicht, dass Tatsachen darauf hindeuten. Ein Verdacht im strafprozessualen Sinn ist nicht erforderlich.

→ Eintrag IV.13 aus dem Nachschlagewerk

FIU (Financial Intelligence Unit)

Die nationale Zentralstelle, die Verdachtsmeldungen entgegennimmt, analysiert und an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Jeder FATF-Mitgliedstaat hat eine FIU. Die deutsche FIU ist seit 2017 Teil der Zollverwaltung, vorher war sie beim BKA.

→ Eintrag IV.14 aus dem Nachschlagewerk

KYC (Know Your Customer)

Pflicht zur Identifizierung von Kunden bei Finanzdienstleistern und das Fundament jeder Geldwäscheprävention. KI-generierte Ausweisdokumente und Deepfake-Videoident setzen visuelle Prüfverfahren zunehmend außer Gefecht.

→ Eintrag IV.15 aus dem Nachschlagewerk

Wirtschaftlich Berechtigter / Beneficial Owner

Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird.

→ Eintrag IV.16 aus dem Nachschlagewerk

Sanktionslisten (OFAC, EU)

Listen natürlicher und juristischer Personen, mit denen Geschäfte untersagt sind und deren Vermögen einzufrieren ist. Sanktionen sind ein Instrument der Außenpolitik, kein Instrument der Geldwäscheprävention. Sie wirken aber unmittelbar auf Verpflichtete: Ein Transfer an eine gelistete Person ist verboten, unabhängig von Verdacht oder Herkunft.

→ Eintrag IV.17 aus dem Nachschlagewerk

Section 311 (USA PATRIOT Act)

US-Rechtsinstrument, mit dem das Finanzministerium ausländische Institute oder Jurisdiktionen zum primären Geldwäscherisiko erklären kann. Die schärfste Sondermaßnahme kappt den Zugang zum US-Bankensystem vollständig. Gegen den Huione-Komplex wurde das Instrument 2025 angewendet; ein Regelungsentwurf vom Juni 2026 soll die Maßnahme auf Nachfolgestrukturen erstrecken.

→ Eintrag IV.18 aus dem Nachschlagewerk

Stablecoin (regulatorische Einordnung)

Ein Kryptowert, dessen Wert durch Bezug auf eine Fiatwährung (EMT) oder auf einen Korb von Werten (ART) stabil gehalten wird. MiCA verlangt für beide einen beaufsichtigten Emittenten in der EU, Reserven in Höhe des Umlaufs, ein Rücknahmerecht und laufende Transparenz; zum Nennwert zurückgenommen werden nur E-Geld-Token.

→ Eintrag IV.19 aus dem Nachschlagewerk

DeFi (regulatorische Einordnung)

Aus regulatorischer Sicht ist DeFi der Bereich, in dem die Frage nach dem Verpflichteten offen ist. Die Regulierung setzt bei Personen und Unternehmen an. Ein Protokoll, das durch Smart Contracts läuft und von niemandem kontrolliert wird, hat keine Person, die identifiziert, beaufsichtigt oder zur Meldung verpflichtet werden könnte.

→ Eintrag IV.20 aus dem Nachschlagewerk

Blockchain-Analyse

Die systematische Auswertung öffentlicher Blockchain-Daten, um Transaktionen zu verfolgen, Adressen zu Wallets zusammenzufassen, Wallets Entitäten zuzuordnen und Muster zu erkennen. Die Analyse nutzt die Eigenschaft öffentlicher Blockchains, dass jede Transaktion dauerhaft und für jeden sichtbar gespeichert ist.

→ Eintrag IV.21 aus dem Nachschlagewerk

Cluster-Analyse

Verfahren der Blockchain-Forensik. Einzelne Adressen werden anhand von Transaktionsmustern und technischen Merkmalen einem gemeinsamen Inhaber zugeordnet. Aus Millionen Einzeladressen entstehen so handhabbare Einheiten wie Börsen, Dienste oder Täter-Wallets.

→ Eintrag IV.22 aus dem Nachschlagewerk

Attribution / Labeling

Zuordnung eines Clusters oder einer Adresse zu einer benannten Entität: einer Börse, einem Mixer, einem Darknet-Markt, einem Betrugsbetrieb, einer sanktionierten Person. Attribution verbindet die anonyme Kette mit der benannten Welt.

→ Eintrag IV.23 aus dem Nachschlagewerk

Fund Flow Tracing

Verfolgung eines konkreten Betrags von einer Ausgangsadresse über alle Zwischenstationen bis zu einem Endpunkt, in der Regel einem Off-Ramp (II.11) oder einer ruhenden Adresse. Das Tracing beantwortet die Frage: Wo ist das Geld dieses Opfers hingegangen?

→ Eintrag IV.24 aus dem Nachschlagewerk

Risk Scoring / Address Screening

Automatisierte Bewertung einer Adresse oder Transaktion auf Grundlage ihrer direkten und indirekten Verbindungen zu Entitäten mit bekanntem Risiko. Das Ergebnis ist ein Score oder eine Risikoklasse, die dem Verpflichteten anzeigt, ob und wie er prüfen muss.

→ Eintrag IV.25 aus dem Nachschlagewerk

Transaction Monitoring

Laufende Beobachtung der Transaktionen eines Kunden im Verhältnis zu seinem Profil, seinem bisherigen Verhalten und zu bekannten Risikomustern, mit dem Ziel, Abweichungen zu erkennen, die auf Geldwäsche oder Betrug hindeuten. Anders als das Screening (IV.25), das eine einzelne Adresse bewertet, bewertet das Monitoring ein Verhalten über Zeit.

→ Eintrag IV.26 aus dem Nachschlagewerk

Asset Freeze

Einfrieren von Vermögenswerten durch Emittenten zentralisierter Token, in der Regel auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden. Ein Freeze sichert Werte und stoppt deren Abfluss. Die Rückführung an Geschädigte bleibt ein eigenes, oft langwieriges Rechtsverfahren mit offenem Ausgang.

→ Eintrag IV.27 aus dem Nachschlagewerk

Vermögensabschöpfung und Einziehung (§§ 73 ff. StGB)

Der Staat entzieht dem Täter oder Dritten das, was durch oder für die Tat erlangt wurde. Einziehung des Erlangten (§73), des Wertes des Erlangten, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist (§73c), erweiterte Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft (§73a) und selbständige Einziehung ohne Verurteilung (§76a). Die Reform 2017 hat das Instrument erheblich gestärkt und die Rückgewinnung für Geschädigte in die Einziehung integriert.

→ Eintrag IV.28 aus dem Nachschlagewerk

Beschlagnahme und Sicherstellung von Kryptowerten

Vorläufige Sicherung von Kryptowerten während des Ermittlungsverfahrens, um ihre spätere Einziehung zu ermöglichen. Die Sicherung setzt voraus, dass der Staat die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt: durch Übertragung auf eine staatlich kontrollierte Adresse, durch Beschlagnahme der Schlüssel oder Geräte oder durch Anordnung an einen Verwahrer, die Werte zu sperren und zu übertragen.

→ Eintrag IV.29 aus dem Nachschlagewerk

Chain of Custody bei digitalen Beweisen

Die lückenlose Dokumentation, wer wann welche Daten wie erhoben, gespeichert, übertragen und ausgewertet hat, sodass ein Gericht die Verlässlichkeit der Beweise beurteilen kann. Bei Blockchain-Daten ist die Herkunft in einer Hinsicht einfach: Die Kette selbst ist öffentlich und unveränderlich. Die Chain of Custody betrifft die Auswertung: Welches Werkzeug, welche Version, welche Heuristik, welche Konfiguration.

→ Eintrag IV.30 aus dem Nachschlagewerk

Rechtshilfe (Mutual Legal Assistance)

Das Verfahren, mit dem eine Strafverfolgungsbehörde eine ausländische Behörde um Ermittlungsmaßnahmen ersucht: Auskunft, Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung. Die Rechtshilfe beruht auf bilateralen und multilateralen Abkommen und auf Gegenseitigkeit. Sie ist der förmliche Regelweg, auf dem ein deutscher Ermittler an Daten eines Dienstleisters im Ausland kommt.

→ Eintrag IV.31 aus dem Nachschlagewerk

OSINT (Open Source Intelligence)

Gewinnung von Erkenntnissen aus offen zugänglichen Quellen. In der Krypto-Forensik verbindet OSINT On-Chain-Daten mit Spuren aus Foren, sozialen Netzwerken, Registern und Leaks zu einem belastbaren Gesamtbild.

→ Eintrag IV.32 aus dem Nachschlagewerk

Online-Ergänzungen zum Thema: 4 Begriffe

Diese Begriffe stehen nicht in der Ersten Ausgabe 2026 des Nachschlagewerks und sind für die nächste Ausgabe vorgesehen. → Änderungen und Ergänzungen zur Ersten Ausgabe

DEX (Decentralized Exchange)

Handelsplatz für Krypto-Werte ohne klassisches Kundenkonto und meist ohne zentralen Betreiber. Der Tausch läuft direkt über Smart Contracts. Damit fehlt oft die Stelle, an der eine Aufsicht ansetzen oder ein Ermittler Auskunft verlangen könnte.

→ Online-Ergänzung · nicht in der Ersten Ausgabe 2026

Liveness-Erkennung

Prüfverfahren in der Video-Identifizierung, das feststellen soll, ob vor der Kamera ein lebender Mensch agiert und keine Aufzeichnung, Maske oder KI-Simulation. KI-generierte Ausweisdokumente und Deepfakes setzen diese Verfahren zunehmend unter Druck.

→ Online-Ergänzung · nicht in der Ersten Ausgabe 2026

Velocity Gap

Geschwindigkeitslücke zwischen Tätern und Strafverfolgung. Inkriminierte Werte bewegen sich in Minuten über Ketten und Grenzen, während Rechtshilfe in Wochen und Monaten arbeitet. Die Schließung dieser Lücke ist erklärtes Ziel der aktuellen EU-Reformen.

→ Online-Ergänzung · nicht in der Ersten Ausgabe 2026

Wallet (Custodial / Self-Custody)

Zugriffspunkt auf Krypto-Werte. Bei Custodial Wallets verwahrt ein Dienstleister die Schlüssel und kann auf behördliche Anordnung reagieren. Bei Self-Custody hält der Nutzer die Schlüssel selbst; es gibt keinen Dienstleister, der auf Anordnung sperren oder herausgeben kann. Wer die Schlüssel erlangt, ob durch Beschlagnahme, Täuschung oder Zwang, verfügt über die Werte.

→ Online-Ergänzung · nicht in der Ersten Ausgabe 2026

Fragen zu diesem Kapitel

Was regelt MiCA und was regelt MiCA nicht?

Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte regelt Zulassung, Aufsicht und Verhaltenspflichten von Krypto-Dienstleistern in der EU sowie die Ausgabe von Stablecoins. Sie regelt keine dezentralen Protokolle ohne Intermediär und erreicht keine Anbieter, die von außerhalb der EU ohne Zulassung arbeiten. Genau dort sitzt der Großteil der Betrugsinfrastruktur.

Kann die Polizei Kryptowerte einfrieren?

Direkt einfrieren kann nur, wer die Kontrolle über die Werte hat: eine Börse, ein Verwahrer oder bei zentral ausgegebenen Stablecoins der Emittent. Strafverfolgungsbehörden stellen Anträge und erwirken Beschlüsse, auf die diese Stellen reagieren. Bei Self-Custody-Wallets ohne Zugang zum privaten Schlüssel gibt es keinen Adressaten für ein Einfrieren.

Was bedeutet Velocity Gap?

Der Begriff bezeichnet den Zeitabstand zwischen der Geschwindigkeit, mit der Betrugserlöse bewegt werden, und der Geschwindigkeit, mit der Behörden und Institute reagieren können. Kryptotransfers dauern Minuten, Rechtshilfeersuchen Monate. Die Lücke zwischen beiden entscheidet in den meisten Fällen darüber, ob Vermögen gesichert werden kann.

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144 Begriffe, darunter alle 131 Einträge des Werks.
Das Hardcover „Typologien digitaler Finanzkriminalität“ ordnet die Einträge in fünf Kapiteln und ergänzt, was nur im Buch steht: Lesepfade nach Rolle, zitierfähige Kernzahlen, die Konkordanz zur Polizeilichen Kriminalstatistik und die Anhänge. Die Leseprobe zeigt Vorwort und zehn Befunde.