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Chain of Custody bei digitalen Beweisen

IV.30 · Kapitel IV · Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag IV.30 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Chain of Custody, Beweismittelkette, Nachweis der Beweismittelsicherung. Bei Blockchain-Daten: Nachweis der Herkunft, Vollständigkeit und Unverändertheit der Daten.

Definition

Die lückenlose Dokumentation, wer wann welche Daten wie erhoben, gespeichert, übertragen und ausgewertet hat, sodass ein Gericht die Verlässlichkeit der Beweise beurteilen kann. Bei Blockchain-Daten ist die Herkunft in einer Hinsicht einfach: Die Kette selbst ist öffentlich und unveränderlich. Die Chain of Custody betrifft die Auswertung: Welches Werkzeug, welche Version, welche Heuristik, welche Konfiguration.

Erscheinungsform in der Praxis

Ein Analysebericht ist gerichtsverwertbar, wenn nachvollziehbar ist, wie er entstanden ist. Das umfasst: die Rohdaten (Blockhöhe, Transaktions-IDs, Zeitstempel), die verwendeten Heuristiken (IV.22) und ihre Konfidenz, die Attributionsquellen (IV.23), die Zuordnungsregel beim Tracing (IV.24), das Werkzeug mit Version, die Person, die die Analyse durchgeführt hat, und die Möglichkeit der Wiederholung durch einen Sachverständigen. Ein Ausdruck aus einem Werkzeug ohne diese Angaben ist ein Hinweis, kein Beweis.

Die Rechtsprechung zu Blockchain-Beweisen ist in Deutschland noch dünn. Aus anderen Jurisdiktionen sind Verfahren bekannt, in denen Verteidiger die Heuristiken angegriffen haben und Gerichte Sachverständige verlangt haben, die die Methode erläutern; eine systematische Aufarbeitung mit Aktenzeichen steht aus. Behörden reagieren mit standardisierten Berichtsformaten und eigenen Werkzeugen, deren Methodik offengelegt werden kann.

Für Geräte und Schlüssel gelten die allgemeinen Regeln digitaler Forensik: forensische Kopien, Hashwerte, Dokumentation jedes Zugriffs.

Praktische Hinweise

Für Ermittler: Jeden Analyseschritt so dokumentieren, dass ein Dritter ihn wiederholen kann. Konfidenz benennen, Alternativen erwähnen. Für Verpflichtete, die Analyseergebnisse an Behörden geben: dieselben Standards, weil die Ergebnisse in Verfahren landen können.

Abgrenzung

Zur Blockchain-Analyse (IV.21): Die Analyse erzeugt Erkenntnisse, die Chain of Custody macht sie verwertbar. Zur Beschlagnahme (IV.29): Die Übertragung von Werten auf eine Behördenadresse ist selbst ein Vorgang, der dokumentiert werden muss.

Quelle

  1. §§ 94, 98 StPO; §§ 111b ff. StPO
  2. Meiklejohn, Sarah et al.: A Fistful of Bitcoins (IMC 2013), doi 10.1145/2504730.2504747 (Heuristiken und ihre Grenzen)
  3. Akademische Literatur zur Gerichtsverwertbarkeit von Blockchain-Analysen (Fußnotenquelle)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.30. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/chain-of-custody

Fragen zu diesem Begriff

Was ist die Chain of Custody bei digitalen Beweisen?

Die lückenlose Dokumentation, wer wann welche Daten wie erhoben, gespeichert, übertragen und ausgewertet hat, sodass ein Gericht die Verlässlichkeit der Beweise beurteilen kann. Bei Blockchain-Daten ist die Herkunft in einer Hinsicht einfach: Die Kette selbst ist öffentlich und unveränderlich. Die Chain of Custody betrifft die Auswertung: Welches Werkzeug, welche Version, welche Heuristik, welche Konfiguration.

Wie wird die Chain of Custody in der Praxis gesichert?

Für Ermittler: Jeden Analyseschritt so dokumentieren, dass ein Dritter ihn wiederholen kann. Konfidenz benennen, Alternativen erwähnen. Für Verpflichtete, die Analyseergebnisse an Behörden geben: dieselben Standards, weil die Ergebnisse in Verfahren landen können.

Wovon ist die Chain of Custody abzugrenzen?

Zur Blockchain-Analyse (IV.21): Die Analyse erzeugt Erkenntnisse, die Chain of Custody macht sie verwertbar. Zur Beschlagnahme (IV.29): Die Übertragung von Werten auf eine Behördenadresse ist selbst ein Vorgang, der dokumentiert werden muss.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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