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Beschlagnahme und Sicherstellung von Kryptowerten

IV.29 · Kapitel IV · Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag IV.29 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Beschlagnahme, Sicherstellung, Vermögensarrest, Sicherung von Kryptowerten. §§94 ff., 111b ff. StPO.

Definition

Vorläufige Sicherung von Kryptowerten während des Ermittlungsverfahrens, um ihre spätere Einziehung (IV.28) zu ermöglichen. Die Sicherung setzt voraus, dass der Staat die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt: durch Übertragung auf eine staatlich kontrollierte Adresse, durch Beschlagnahme der Schlüssel oder Geräte oder durch Anordnung an einen Verwahrer, die Werte zu sperren und zu übertragen.

Erscheinungsform in der Praxis

Drei Konstellationen. Erstens: Die Werte liegen bei einem CASP. Der CASP wird angewiesen, das Konto zu sperren und die Werte auf eine Adresse der Behörde zu übertragen. Das funktioniert bei kooperierenden CASPs innerhalb der EU und in Rechtshilfestaaten. Zweitens: Die Werte liegen auf einer selbstverwahrten Adresse, der Beschuldigte ist greifbar. Bei der Durchsuchung werden Geräte und Aufzeichnungen (Seed-Phrasen) gesichert; der Beschuldigte kann zur Herausgabe nicht gezwungen werden, weil er sich nicht selbst belasten muss, aber gefundene Schlüssel sind verwertbar. Drittens: Die Werte liegen auf einer selbstverwahrten Adresse, der Beschuldigte ist nicht greifbar. Dann bleibt die Überwachung der Adresse und die Sperre durch den Emittenten, falls es ein Stablecoin ist.

Die staatliche Verwahrung erfordert Infrastruktur: Adressen, Schlüsselverwaltung, Zugriffsregeln, Dokumentation. Mehrere Länder haben dafür zentrale Stellen eingerichtet. Die Verwertung erfolgt in der Regel nach Rechtskraft der Einziehung, bei Kursrisiko auch vorher als Notveräußerung (§111p StPO).

Praktische Hinweise

Für Ermittler: Vor jeder Maßnahme klären, wo die Werte liegen und wer die Schlüssel hat. Eine Beschlagnahme ohne Zugriff ist ein Papier. Die Übertragung auf eine Behördenadresse ist zu dokumentieren wie jede Beweissicherung (IV.30). Für Verpflichtete: Eine Anordnung zur Sperrung und Übertragung ist bindend; die Sperre nach Verdachtsmeldung (§46 GwG) ist davon zu unterscheiden.

Abgrenzung

Zur Einziehung (IV.28): vorläufig gegenüber endgültig. Zur Emittenten-Sperre (IV.27): Der Emittent sperrt, der Staat sichert. Eine Sperre allein ist keine Sicherstellung.

Quelle

  1. §§ 94, 98 StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme)
  2. §§ 111b bis 111p StPO (Beschlagnahme und Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung, Notveräußerung nach § 111p)
  3. § 46 GwG (Durchführung von Transaktionen nach Verdachtsmeldung)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.29. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/beschlagnahme-kryptowerte

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Beschlagnahme und Sicherstellung von Kryptowerten?

Vorläufige Sicherung von Kryptowerten während des Ermittlungsverfahrens, um ihre spätere Einziehung (IV.28) zu ermöglichen. Die Sicherung setzt voraus, dass der Staat die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt: durch Übertragung auf eine staatlich kontrollierte Adresse, durch Beschlagnahme der Schlüssel oder Geräte oder durch Anordnung an einen Verwahrer, die Werte zu sperren und zu übertragen.

Wie läuft die Sicherstellung von Kryptowerten in der Praxis ab?

Für Ermittler: Vor jeder Maßnahme klären, wo die Werte liegen und wer die Schlüssel hat. Eine Beschlagnahme ohne Zugriff ist ein Papier. Die Übertragung auf eine Behördenadresse ist zu dokumentieren wie jede Beweissicherung (IV.30). Für Verpflichtete: Eine Anordnung zur Sperrung und Übertragung ist bindend; die Sperre nach Verdachtsmeldung (§46 GwG) ist davon zu unterscheiden.

Wovon sind Beschlagnahme und Sicherstellung abzugrenzen?

Zur Einziehung (IV.28): vorläufig gegenüber endgültig. Zur Emittenten-Sperre (IV.27): Der Emittent sperrt, der Staat sichert. Eine Sperre allein ist keine Sicherstellung.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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