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Vermögensabschöpfung und Einziehung (§§ 73 ff. StGB)

IV.28 · Kapitel IV · Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag IV.28 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Vermögensabschöpfung, Einziehung von Taterträgen. §§73 bis 76b StGB. Vor der Reform 2017: Verfall.

Definition

Der Staat entzieht dem Täter oder Dritten das, was durch oder für die Tat erlangt wurde. Einziehung des Erlangten (§73), des Wertes des Erlangten, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist (§73c), erweiterte Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft (§73a) und selbständige Einziehung ohne Verurteilung (§76a). Die Reform 2017 hat das Instrument erheblich gestärkt und die Rückgewinnung für Geschädigte in die Einziehung integriert.

Erscheinungsform in der Praxis

Für Kryptowerte gilt: Sie sind einziehbar wie jeder andere Vermögensgegenstand. Das Erlangte ist der Kryptowert selbst, wenn er noch vorhanden ist, andernfalls sein Wert. Der Bewertungszeitpunkt ist umstritten und hat bei volatilen Werten erhebliche Folgen. Die selbständige Einziehung nach §76a Abs. 4 StGB erlaubt, Vermögen unklarer Herkunft einzuziehen, wenn es aus einer Katalogtat stammt, auch ohne dass ein Täter verurteilt wird. Das ist bei Kryptowerten relevant, deren Inhaber im Ausland sitzt und nicht greifbar ist.

Die Rückgewinnung für Geschädigte läuft seit 2017 über die Einziehung: Der Staat zieht ein und entschädigt die Geschädigten aus dem Eingezogenen (§459h StPO). Das setzt voraus, dass die Geschädigten bekannt sind und ihre Ansprüche zuordenbar. Bei Pig-Butchering-Fällen mit Hunderten Geschädigten aus vielen Ländern ist die Zuordnung der Punkt, an dem das Verfahren aufwendig wird.

Die Erlöse aus eingezogenen Kryptowerten fließen, soweit keine Geschädigten entschädigt werden, an die Staatskasse. Deutschland hat 2024 mit der Notveräußerung von 49.858 Bitcoin aus einer Beschlagnahme in Sachsen, Erlös rund 2,64 Milliarden Euro, einen der größten Fälle dieser Art abgewickelt.

Praktische Hinweise

Für Ermittler: Die Einziehung setzt voraus, dass die Werte gesichert sind (IV.29). Ohne Zugriff auf die Schlüssel oder ohne Kooperation eines Verwahrers ist eine Einziehung ein Titel ohne Gegenstand. Für Geschädigte: Die Entschädigung aus der Einziehung ist der Weg, über den staatlich gesicherte Werte zurückkommen können. Er ist lang und setzt ein abgeschlossenes Verfahren voraus.

Deutscher Bezug

Seit der Reform 2017 ist die Einziehung der Weg, über den Geschädigte staatlich gesicherte Werte zurückerhalten (§459h StPO). §76a Abs. 4 StGB erlaubt die selbständige Einziehung sichergestellter Gegenstände aus Katalogtaten, darunter Geldwäsche, auch ohne Verurteilung einer Person. Für Kryptowerte, deren Inhaber im Ausland sitzt, ist das der praktisch wichtigste Weg. Die Notveräußerung nach §111p StPO erlaubt den vorzeitigen Verkauf bei drohendem Wertverlust, wie 2024 in Sachsen geschehen.

Dokumentierter Fall

Dokumentiert ist: Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat 2024 im Wege der Notveräußerung 49.858 Bitcoin verkauft, Erlös 2.639.683.413,92 Euro. Dokumentiert von: Freistaat Sachsen, Pressemitteilung vom 16. Juli 2024. Folge für die Typologie: Die Sicherung von Kryptowerten ist in Deutschland technisch und rechtlich etabliert; der Engpass liegt beim Zugriff auf die Schlüssel, die Verwertung ist gelöst.

Abgrenzung

Zur Emittenten-Sperre (IV.27): rechtlich gegenüber faktisch. Zur Beschlagnahme (IV.29): Die Beschlagnahme sichert, die Einziehung entzieht endgültig. Zum Schadensersatz: Die Einziehung ist staatlich, der Schadensersatzanspruch zivilrechtlich. Beide bestehen nebeneinander.

Quelle

  1. §§ 73 bis 76b StGB (Einziehung), insbesondere § 73, § 73a, § 73c, § 76a Abs. 4
  2. §§ 459g bis 459o StPO (Vollstreckung), insbesondere § 459h StPO (Entschädigung)
  3. Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, BGBl. I S. 872, in Kraft seit 01.07.2017
  4. Freistaat Sachsen, Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Pressemitteilung "Notveräußerung von fast 50.000 Bitcoins abgeschlossen" (16.07.2024): 49.858 Bitcoin, 2.639.683.413,92 Euro
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.28. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/vermoegensabschoepfung

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Vermögensabschöpfung und Einziehung?

Der Staat entzieht dem Täter oder Dritten das, was durch oder für die Tat erlangt wurde. Einziehung des Erlangten (§73), des Wertes des Erlangten, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist (§73c), erweiterte Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft (§73a) und selbständige Einziehung ohne Verurteilung (§76a). Die Reform 2017 hat das Instrument erheblich gestärkt und die Rückgewinnung für Geschädigte in die Einziehung integriert.

Wie läuft die Vermögensabschöpfung in der Praxis ab?

Für Ermittler: Die Einziehung setzt voraus, dass die Werte gesichert sind (IV.29). Ohne Zugriff auf die Schlüssel oder ohne Kooperation eines Verwahrers ist eine Einziehung ein Titel ohne Gegenstand. Für Geschädigte: Die Entschädigung aus der Einziehung ist der Weg, über den staatlich gesicherte Werte zurückkommen können. Er ist lang und setzt ein abgeschlossenes Verfahren voraus.

Wovon ist die Vermögensabschöpfung abzugrenzen?

Zur Emittenten-Sperre (IV.27): rechtlich gegenüber faktisch. Zur Beschlagnahme (IV.29): Die Beschlagnahme sichert, die Einziehung entzieht endgültig. Zum Schadensersatz: Die Einziehung ist staatlich, der Schadensersatzanspruch zivilrechtlich. Beide bestehen nebeneinander.

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