Vorwort · S. 1 im Buch
Vorwort
Dieses Buch ist aus einer Verlegenheit entstanden.
Wer in Deutschland über digitalen Anlagebetrug spricht, greift zu Begriffen, die aus drei verschiedenen Welten stammen. Der Ermittler sagt Anlagebetrug und meint einen Straftatbestand. Der Compliance-Verantwortliche sagt Pig Butchering und meint ein Muster, das sein Transaktionsmonitoring erkennen soll. Der Journalist sagt Krypto-Betrug und meint alles zugleich. Die drei reden über dasselbe Geschehen und verstehen einander nicht. Und wenn sie eine Zahl brauchen, nehmen sie die, die im Zeitungsartikel stand.
Ich habe in den vergangenen Jahren mehr Zeit damit verbracht, Begriffe zu klären, als Fälle zu lösen. Wo endet Romance Scam, wo beginnt Pig Butchering? Was unterscheidet einen Finanzagenten von einem Strohmann? Warum steht in der Kriminalstatistik ein Rückgang, wenn jeder in der Praxis das Gegenteil erlebt? Die Antworten auf diese Fragen sind vorhanden. Sie stehen in Berichten der FATF, der UNODC, von Europol und INTERPOL, in Anklageschriften des US-Justizministeriums, in den Tabellen des Bundeskriminalamts. Sie stehen dort verteilt über Tausende Seiten in drei Sprachen, und niemand hat sie in einer Ordnung zusammengeführt, die man aufschlagen kann.
Das ist dieses Buch. Ein Nachschlagewerk, keine Erzählung. 131 Begriffe in fünf Kapiteln, jeder nach demselben Schema: Definition, Erscheinungsform in der Praxis, Erkennungsmerkmale, Abgrenzung zu Nachbarbegriffen, Quelle. Wer weiß, was er sucht, findet es über das Stichwortverzeichnis. Wer nicht weiß, was er sucht, liest die Vorbemerkung des passenden Kapitels und arbeitet sich vor.
Die Abgrenzungen sind mir wichtiger als die Definitionen. Eine Definition kann man nachschlagen. Was fehlt, ist der Satz, der sagt, worin sich zwei ähnliche Dinge unterscheiden und warum das für die Verdachtsmeldung, die Anzeige oder den Vorstandsbericht einen Unterschied macht. Jeder Eintrag endet mit diesem Satz.
Drei Entscheidungen prägen das Buch.
Erstens die Quellenwahl. Jede Aussage beruht auf amtlichen Primärquellen oder auf Rechtsnormen: auf Berichten internationaler Organisationen wie FATF, UNODC, INTERPOL und Europol, auf Dokumenten nationaler Behörden und Gerichte, auf geltendem Recht. Berichte kommerzieller Analyseanbieter, die einen erheblichen Teil der öffentlichen Debatte prägen, stehen in Fußnoten. Nicht, weil sie falsch wären. Sie beantworten andere Fragen mit anderen Methoden, und wer beides vermischt, erzeugt Zahlen, die niemand nachrechnen kann.
Zweitens das fünfte Kapitel. Es behandelt die Polizeiliche Kriminalstatistik und erklärt, warum die meisten öffentlichen Aussagen zum Anlagebetrug in Deutschland auf einem Achtel der erfassten Fälle beruhen. 87,7 Prozent der Fälle mit dem Schlüssel 513200 stehen im Berichtsjahr 2025 in den Tabellen zu Auslandstaten, die kaum jemand liest. Dieses Kapitel gibt es in keinem anderen Werk. Es ist der Grund, warum ich das Buch geschrieben habe.
Drittens ein Satz, der an mehreren Stellen wiederkehrt: Eingefroren heißt nicht zurückgeführt. Die Fähigkeit von Stablecoin-Emittenten, Adressen zu sperren, wird in der öffentlichen Diskussion regelmäßig als Weg zur Rückholung dargestellt. Für Geschädigte in Deutschland und Europa ist sie das nach allem, was öffentlich bekannt ist, bislang nicht. Das Buch nennt diese Position als Position, damit sie angreifbar bleibt.
Das Buch hat einen Stand. Regulierung verändert sich schneller als Betrugsmuster. Die Einträge zum Rechtsrahmen tragen ein Datum und werden jährlich geprüft. Die Einträge zu Mustern und Akteuren altern langsamer, aber sie altern. Wer das Buch in fünf Jahren aufschlägt, sollte wissen, dass es 2026 geschrieben wurde.
Ich schreibe dieses Buch als freier Autor. Meine berufliche Tätigkeit im Bereich der Finanzermittlung hat mich gelehrt, welche Fragen offen sind. Beantwortet habe ich sie ausschließlich mit öffentlich zugänglichem Material. Nichts in diesem Buch beruht auf dienstlichen Erkenntnissen. Wer eine Aussage findet, die er anhand der angegebenen Quelle nicht nachvollziehen kann, soll sie mir mitteilen. Sie wird geprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Ermittlung ohne Systemverständnis ist Schadensverwaltung. Compliance ohne Systemverständnis ebenso. Dieses Buch soll das Systemverständnis liefern. Was daraus wird, liegt bei denen, die es benutzen.
Tobias Kremp
im September 2026
Zehn Befunde · S. 7 im Buch
Zehn Befunde
Zehn Aussagen, die dieses Werk aus seinen Quellen ableitet. Jede nennt die Zahl, die Fundstelle, den Eintrag und das, was die Zahl nicht sagt. Alle Zahlen sind gegen die Originaltabellen geprüft; ihre Herleitung steht im Anhang zu Kapitel V.
1. Sieben von acht Fällen stehen in der Tabelle, die kaum jemand liest. Von 32.439 Fällen des Anlagebetrugs nach §263 StGB (Schlüssel 513200) im Berichtsjahr 2025 stehen 28.465 in der PKS-Ausland, das sind 87,7 Prozent. Beim Schaden sind es 1,278 von 1,516 Milliarden Euro, 84,3 Prozent. Quelle: BKA, PKS 2025, Tabellen 01 und 01-A, 07 und 07-A. Eintrag V.2. Was die Zahl nicht sagt: wie viele Geschädigte dahinterstehen; Opfer werden bei Betrug nicht erfasst (V.10).
2. Die Aufklärungsquote bei Auslandstaten liegt bei 4,2 Prozent und ist binnen eines Jahres von 10,7 Prozent gefallen. 1.197 von 28.465 Auslandsfällen galten 2025 als aufgeklärt; 2024 waren es 1.734 von 16.156. Quelle: BKA, PKS 2025 Tabelle 01-A; PKS 2024 Tabelle 01-A. Eintrag V.8. Was die Zahl nicht sagt: wer die Tatverdächtigen sind; nach der Erfassungslogik der Anlage 6 dürfte es sich häufig um Kontoinhaber im Inland handeln, die PKS weist die Rolle nicht aus.
3. Auch im Inland fällt die Aufklärungsquote, und niemand spricht darüber. Bei Inlandstaten des Schlüssels 513200 sank sie von 61,3 Prozent (2024) auf 43,0 Prozent (2025). Quelle: BKA, PKS 2025, Tabelle 01 Fallentwicklung. Eintrag V.4. Was die Zahl nicht sagt: ob mehr digitale Fälle oder weniger Ermittlungsressourcen dahinterstehen; beides ist mit den Tabellen nicht zu trennen.
4. In 97,2 Prozent der Auslandsfälle des Anlagebetrugs ist der Tatortstaat ungeklärt. 27.659 von 28.465 Fällen tragen den Tatortstaat "ungeklärt". Unter den 806 bestimmten Fällen führen Großbritannien/Nordirland, Malta und Spanien; Kambodscha ist mit fünf, Thailand mit zwei, Myanmar mit keinem Fall verzeichnet. Quelle: BKA, PKS 2025, Tabelle 06-A. Eintrag V.7. Was die Zahl nicht sagt: wo die Täter sitzen. Die Belegbasis dafür sind die Lageberichte von UNODC, INTERPOL und Europol.
5. Für die drei Muster, die den Schaden erzeugen, gibt es keinen Schlüssel. Pig Butchering, Cybertrading Fraud und Recovery Scam werden 2025 ohne eigenen Straftatenschlüssel unter 513200 erfasst, ununterscheidbar vom Immobilien- oder Beteiligungsbetrug. Die Erfassungsregel für Callcenter-Betrug steht in Anlage 6 der PKS-Richtlinien: Ohne Tatbeitrag im Inland ist der Fall eine Auslandstat, die Überweisung auf ein deutsches Konto reicht als Inlandsbezug nicht aus. Quelle: BKA, Straftatenkatalog 2025; PKS-Richtlinien 2025, Anlage 6, Nr. 2.1.4. Einträge V.3, V.2. Was die Zahl nicht sagt: den Anteil des digitalen Anlagebetrugs; der Näherungswert ist der Anteil "Tatmittel Internet", 91,2 Prozent bei Auslandstaten (V.6).
6. Jede Zeitreihe zu Auslandstaten hat zwei Werte. Die Auslandstabellen werden seit dem Berichtsjahr 2024 veröffentlicht. Wer einen Trend über mehr als zwei Jahre behauptet, hat ihn nicht aus der PKS. Quelle: BKA, Hinweisseite PKS-Ausland; IMK-Bericht 2025, S. 6. Eintrag V.2. Was die Zahl nicht sagt: wie sich die Anzeigebereitschaft verändert hat; der Anstieg um 76,2 Prozent lässt sich ohne diese Kenntnis nicht in Tatgeschehen und Anzeigeeffekt zerlegen (V.12).
7. Eingefroren heißt nicht zurückgeführt. Stablecoin-Emittenten können Adressen sperren; eine Sperre ist keine Beschlagnahme und keine Einziehung. In den USA sind Rückführungen an Geschädigte über Einziehungsverfahren dokumentiert (US Department of Justice, 13.03.2026). Für Deutschland und Europa ist kein etabliertes Verfahren bekannt, das aus einer Emittenten-Sperre eine Auszahlung macht. Quelle: FATF, Stablecoin-Bericht vom 03.03.2026; GENIUS Act Sec. 4(a)(6)(B). Eintrag IV.27. Was der Befund nicht sagt: dass Sperren nutzlos wären; sie sind das schnellste Instrument gegen einen laufenden Geldfluss.
8. Chinesische Geldwäschenetzwerke verlagern den Wertfluss aus dem Bankensystem heraus. Die Kundenseiten sind zwei Inlandszahlungen in zwei Ländern; eine Auslandsüberweisung, die eine Bank sehen könnte, entsteht nicht. Der Wert überquert die Grenze trotzdem, heute überwiegend als Stablecoin-Verrechnung zwischen den Vermittlern, und ist dort auf dem Ledger sichtbar. Was auf dem Ledger nicht steht, ist die Zuordnung der beiden Kundenseiten zueinander; sie existiert nur in der Buchführung des Vermittlers. Quelle: FinCEN, Advisory FIN-2025-A003 (28.08.2025); FATF, PML-Bericht (September 2026), Rn. 77, 118, 124 bis 126. Einträge III.1, II.17, IV.22. Was der Befund nicht sagt: dass diese Netzwerke in deutschen Statistiken sichtbar wären; Geldwäsche wird unter Schlüssel 633000 ohne Strukturangabe erfasst.
9. Ein Teil der Täter ist selbst Opfer. Bis Ende 2025 stammten die aus Scam-Centres befreiten Menschen aus nahezu 80 Nationalitäten; UNODC zählt mehr als 300.000 Menschen, die in Südostasien zur Betrugsarbeit gezwungen werden. Das Non-Punishment-Prinzip der EU-Richtlinie 2011/36/EU ist in Deutschland als Ermessensregel in §154c Abs. 2 StPO angelegt. Quelle: INTERPOL, Global Financial Fraud Threat Assessment (März 2026), S. 15; UNODC und EU, Pressemitteilung (Juli 2026). Eintrag III.3. Was der Befund nicht sagt: welcher Anteil der Arbeiter freiwillig arbeitet; die Grenze ist im Einzelfall schwer zu ziehen.
10. Amtliche Fallzahlen und kommerzielle Transaktionsvolumina messen verschiedene Dinge. Die PKS zählt in Deutschland angezeigte und abgeschlossene Fälle ohne Dunkelfeld. Kommerzielle Berichte schätzen weltweite Zahlungen an bekannte Betrugsadressen mit Attributionsunsicherheit. Beide dürfen genannt werden, beide dürfen nicht in einem Satz stehen, als beschrieben sie dasselbe. Quelle: BKA, IMK-Bericht 2025, Kap. 2; FATF, Targeted Update (Juli 2026), Rn. 38. Eintrag V.17. Was der Befund nicht sagt: dass eine der beiden Zahlen falsch wäre.
I.1 · Kapitel I Betrugstypologien · S. 15 im Buch
Pig Butchering / Sha Zhu Pan
Begriff Pig Butchering. Chinesisch Shā Zhū Pán, wörtlich "Schweineschlachtplatte". Deutsche Umschreibungen: Schweineschlachten, Anlagebetrug mit Beziehungsaufbau. INTERPOL verwendet seit Dezember 2024 die Bezeichnung Romance Baiting (siehe I.2).
Definition Industriell betriebener Anlagebetrug, bei dem der Täter über Wochen oder Monate eine persönliche oder romantische Beziehung zum Opfer aufbaut, es anschließend zu Investitionen auf einer gefälschten Handelsplattform bewegt und den Kontakt abbricht, sobald das Opfer keine weiteren Einzahlungen leistet. Der Begriff stammt aus dem chinesischen Täterjargon: Das Opfer wird gemästet, bevor es geschlachtet wird.
Erscheinungsform in der Praxis Das Muster verläuft in vier Phasen. Erstens Kontakt: über eine angeblich falsch adressierte Nachricht, ein Dating-Profil, eine Berufsnetzwerk-Anfrage oder eine Sprachlern-App. Zweitens Vertrauen: täglicher Austausch, geteilte Alltagsdetails, Fotos, Sprachnachrichten, Zukunftspläne. Der Täter arbeitet nach Skript und betreut parallel Dutzende Opfer. Drittens Investition: Der Täter erwähnt beiläufig eigene Gewinne mit Kryptowerten, bietet Anleitung an, das Opfer zahlt zunächst kleine Beträge ein, sieht auf der Plattform Gewinne, darf teilweise sogar kleine Summen abheben. Viertens Abbruch: Wenn das Opfer nicht mehr zahlt oder eine Auszahlung verlangt, verlangt die Plattform Steuern, Gebühren oder Kautionen, danach bricht der Kontakt ab.
Die Täter sitzen überwiegend in Scam Compounds in Südostasien (III.2). Ein erheblicher Teil von ihnen ist selbst Opfer von Menschenhandel. Die Plattformen werden als Baukasten bereitgestellt, die Skripte sind standardisiert, die Zahlungswege laufen über Finanzagenten und Kryptobörsen zu Geldwäschenetzwerken.
Der Begriff stammt aus dem chinesischen Sprachraum. Nach Darstellung des UN-Menschenrechtsbüros verlagerten Casinobetreiber in Südostasien während der Pandemie ihr Geschäft in den Online-Raum; aus diesem Umfeld entstanden die Scam-Centres, in denen das Muster industrialisiert wurde.
Erkennungsmerkmale
- Kontakt geht vom Täter aus, häufig als angebliches Versehen
- Beziehung wird über Wochen aufgebaut, bevor Geld erwähnt wird
- Investitionsempfehlung kommt beiläufig, meist Kryptowerte
- Plattform zeigt Gewinne, erlaubt kleine Auszahlungen, blockiert große
- Auszahlung wird an Nachzahlungen (Steuer, Gebühr, Kaution) geknüpft
- Zahlungen fließen zu Kryptobörsen oder Privatkonten Dritter
Deutscher Bezug Die PKS kennt weder Pig Butchering noch Romance Baiting als Erfassungsmerkmal. Fälle laufen unter Schlüssel 513200 und sind dort von klassischem Anlagebetrug nicht zu trennen (V.4). Die einzige deutsche Zahl mit Bezug ist der Anteil "Tatmittel Internet" an den Auslandstaten des Schlüssels: 91,2 Prozent (V.6). In der Tatortstaat-Tabelle 2025 ist Kambodscha mit fünf, Thailand mit zwei und Myanmar mit keinem Fall verzeichnet (V.7). Wer für Deutschland eine Pig-Butchering-Zahl nennt, hat sie geschätzt.
Abgrenzung Vom klassischen Romance Scam (I.3) unterscheidet sich Pig Butchering durch die Investitionskomponente. Beim Romance Scam bittet der Täter direkt um Geld. Beim Pig Butchering bittet er um nichts, er lässt das Opfer investieren wollen. Vom Cybertrading Fraud (I.4) unterscheidet sich Pig Butchering durch den Erstkontakt: Beziehung statt Werbeanzeige. Beide münden in dieselbe Plattformtechnik.
Quelle INTERPOL, Global Financial Fraud Threat Assessment, Second Edition (März 2026), S. 15 f. (Scam Centres), Abschnitt Investment Fraud; Europol, Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2026, doi 10.2813/5737847; UNODC, Transnational Organized Crime and the Convergence of Cyber-Enabled Fraud, Underground Banking and Technological Innovation in Southeast Asia (Oktober 2024); OHCHR, Online Scam Operations and Trafficking into Forced Criminality in Southeast Asia (August 2023); INTERPOL, Pressemitteilung "INTERPOL urges end to 'Pig Butchering' term, cites harm to online victims" (17.12.2024); US Department of Justice, Pressemitteilungen zu Pig-Butchering-Verfahren (fortlaufend); BKA, PKS 2025, Tabellen 05-A und 06-A (Schlüssel 513200).
II.17 · Kapitel II Geldwäschetechniken · S. 74 im Buch
Mirror Transactions / Spiegeltransaktionen
Begriff Mirror Transactions, Spiegeltransaktionen, Spiegelgeschäfte, Gegengeschäfte.
Definition Zwei Transaktionen, die einander wirtschaftlich entsprechen, aber in verschiedenen Ländern, Währungen oder Systemen stattfinden und nicht miteinander verbunden erscheinen. Der Wert wechselt den Eigentümer, ohne dass eine Verbindung zwischen den beiden Vorgängen dokumentiert ist.
Erscheinungsform in der Praxis Ein Kartell hat 500.000 US-Dollar Bargeld in Los Angeles. Ein chinesischer Unternehmer will 500.000 Dollar aus China herausbringen, darf aber nur begrenzt Devisen erwerben. Ein Vermittler bringt beide zusammen: Der Unternehmer überweist in China Renminbi im Gegenwert an ein Konto des Vermittlers. Der Vermittler übergibt dem Unternehmer (oder dessen Beauftragtem) das Bargeld des Kartells in Los Angeles. Das Kartell erhält vom Vermittler den Gegenwert in Mexiko, ausgezahlt in Pesos oder, zunehmend, in Stablecoins. Kein Dollarschein hat die Grenze überquert. Drei Parteien haben bekommen, was sie wollten.
Bei Betrugserlösen aus Südostasien läuft es spiegelbildlich: Das Syndikat gibt Stablecoins an den Vermittler, der Vermittler zahlt an einen Kunden in China aus, der Stablecoins gegen Renminbi kaufen will, und gleicht mit einem dritten Geschäft aus.
Die Technik ist Kern dessen, was chinesische Geldwäschenetzwerke von früheren Modellen unterscheidet: Keine Bank sieht eine Auslandsüberweisung, weil beide Kundenseiten im Inland zahlen. Der Ausgleich zwischen den Vermittlern überquert die Grenze trotzdem, heute meist als Stablecoin-Transfer, und ist dort nachvollziehbar (IV.22). Die Zuordnung der beiden Kundenseiten zueinander steht auf keinem Ledger; sie liegt allein in der Buchführung des Vermittlers.
Erkennungsmerkmale
- Inlandsüberweisung an eine Person oder Firma ohne erkennbaren Geschäftsbezug
- Zeitliche Nähe zu Bargeldübergabe oder Stablecoin-Transfer anderswo
- Beteiligte mit Import-Export-Unternehmen als Fassade
- Konten mit hohem Durchlaufvolumen und vielen unverbundenen Gegenparteien
- Verwendungszwecke mit Handelsbezug ohne Warenbewegung
Abgrenzung Zum Underground Banking (II.16): Teil und Ganzes. Zum Trade-Based Money Laundering (II.23): Dort dient eine tatsächliche oder vorgetäuschte Warenlieferung als Verrechnung, hier eine Gegenzahlung.
Quelle FinCEN, Advisory on the Use of Chinese Money Laundering Networks by Mexico-Based Transnational Criminal Organizations to Launder Illicit Proceeds, FIN-2025-A003 (28.08.2025); US Department of Justice, Pressemitteilungen zu Verfahren gegen Vermittler mit Kartellbezug (2024, 2025); UNODC, Inflection Point (April 2025).
V.2 · Kapitel V Statistik und Erfassung · S. 152 im Buch
Grundtabelle und Auslandstabelle
Begriff PKS-Grundtabelle (Tabelle 01, Bereich Bundesrepublik Deutschland) und PKS-Auslandstabelle (Tabelle 01-A, Bereich Ausland). Umgangssprachlich PKS-Inland und PKS-Ausland.
Definition Die Grundtabelle enthält alle Fälle, deren Tatort in Deutschland liegt. Die Auslandstabelle enthält Fälle, bei denen der Ort der Handlung im Ausland liegt oder sich nicht auf Deutschland konkretisieren lässt, der Erfolg der Handlung aber zumindest teilweise in Deutschland eingetreten ist. Diese Formulierung stammt aus dem Tabellenkopf des BKA. Beide Tabellen werden getrennt geführt und getrennt veröffentlicht. Die Auslandstabellen werden seit dem Berichtsjahr 2024 veröffentlicht. Die Erfassung lief nach Angabe des BKA seit 2020 in einer Erprobung, belastbare Daten liegen erst ab 2024 vor. Jede Zeitreihe zu Auslandstaten beginnt daher 2024 und umfasst zum Stand dieser Ausgabe zwei Jahrgänge.
Erscheinungsform in der Praxis Für Anlagebetrug nach §263 StGB (Schlüssel 513200) weist die Grundtabelle 2025 3.974 Fälle aus. Die Auslandstabelle weist 28.465 Fälle aus. Zusammen sind das 32.439 Fälle, von denen 87,7 Prozent außerhalb der Grundtabelle stehen.
Beim Schaden ist das Verhältnis ähnlich. Grundtabelle: 237,8 Millionen Euro. Auslandstabelle: 1,278 Milliarden Euro. 84,3 Prozent des erfassten Schadens stehen in der Auslandstabelle.
Der Grund liegt in der Erfassungslogik. Ein Täter, der aus einem Compound in Kambodscha eine Person in Hannover um 40.000 Euro bringt, handelt im Ausland. Der Schaden tritt in Deutschland ein. Der Fall wird als Auslandstat erfasst und verschwindet aus der Grundtabelle. Da digitaler Anlagebetrug überwiegend grenzüberschreitend abläuft, landet er systematisch in der Tabelle, die in der öffentlichen Berichterstattung nur summarisch vorkommt. Die Erfassungsregel dahinter steht in Anlage 6 der PKS-Richtlinien: Ein Callcenter-Betrug aus dem Ausland wird in der PKS-Ausland erfasst, wenn kein Tatbeitrag im Inland festgestellt wurde. Die geforderte oder vollendete Überweisung auf ein Inlandskonto reicht als Inlandsbezug ausdrücklich nicht aus.
Praktische Hinweise Jede Aussage der Form "Die PKS weist X Fälle Anlagebetrug aus" muss die Tabelle nennen. Ohne diese Angabe ist die Zahl nicht interpretierbar. Die jährliche PKS-Pressekonferenz und die zusammenfassenden Berichte stellen die Grundtabelle in den Mittelpunkt. Die PKS-Ausland nennen sie nur für Straftaten insgesamt, Betrug und Cybercrime, ohne Werte zum Anlagebetrug. Wer daraus einen Rückgang des Anlagebetrugs ableitet, liest den Rückgang der Inlandstaten (2025: minus 12,5 Prozent) und übersieht den Anstieg der Auslandstaten (2025: plus 76,2 Prozent gegenüber 16.156 Fällen im Jahr 2024).
Beide Tabellen dürfen für die Gesamtzahl addiert werden. Für Aufklärungsquoten dürfen sie das nicht, weil die Quoten auf unterschiedlichen Grundgesamtheiten beruhen.
Abgrenzung Die Auslandstabelle ist etwas anderes als die Tabelle zum Tatortstaat (Tabelle 06-A). Die Auslandstabelle zählt Fälle, die Tatortstaat-Tabelle schlüsselt sie nach Ländern auf. Beide gehören zur Auslandsfamilie, beantworten aber unterschiedliche Fragen.
Quelle BKA, PKS 2025, Bundestabellen, Tabelle 01 Grundtabelle (V1.1, 25.03.2026), Tabelle 01-A Auslandstaten (V1.0, 10.02.2026), Tabelle 01 Fallentwicklung (V1.0, 09.02.2026), Tabelle 07 (V1.0, 11.02.2026) und 07-A (V1.0, 13.02.2026), jeweils Schlüssel 513200; BKA, PKS 2024, Tabelle 01-A Grundtabelle Auslandstaten (Berichtsjahr 2024, V1.0, 11.02.2025), Zeile 513200 (16.156 Fälle, 1.734 aufgeklärt, Aufklärungsquote 10,7 Prozent); BKA, PKS-Richtlinien 2025, Anlage 6 (PKS-Ausland), Regelungen zur Erfassung von Auslandstaten (V 1.0, Stand 21.05.2025), Nr. 2.1 (S. 4), Nr. 2.1.4 Call-Center-Betrug (S. 7 f.); BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025, IMK-Bericht "Ausgewählte Zahlen im Überblick" (V1.2, April 2026), S. 6 Fn. 2, Kap. 3.1 (S. 11), Kap. 4.3 (S. 16); BMI/BKA, Pressemitteilung zur Vorstellung der PKS 2025 (20.04.2026), S. 3; BKA, PKS 2024, Tabelle 01-A Grundtabelle Auslandstaten (Berichtsjahr 2024, V1.0, 11.02.2025), Zeile 513200 (16.156 Fälle, 1.734 aufgeklärt, Aufklärungsquote 10,7 Prozent).
V.8 · Kapitel V Statistik und Erfassung · S. 161 im Buch
Aufklärungsquote
Begriff Aufklärungsquote, Kurzform AQ. International "clearance rate".
Definition Der Anteil der aufgeklärten Fälle an allen erfassten Fällen eines Schlüssels im Berichtsjahr, ausgedrückt in Prozent. Ein Fall gilt als aufgeklärt, wenn nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger mit bekannten Personalien die Tat begangen hat. Strafunmündige Kinder zählen dabei als Tatverdächtige mit. Aufgeklärt bedeutet nicht angeklagt, nicht verurteilt und nicht, dass der Schaden ersetzt wurde.
Erscheinungsform in der Praxis Für Schlüssel 513200 liegt die Aufklärungsquote 2025 im Inland bei 43,0 Prozent und bei Auslandstaten bei 4,2 Prozent. Die Inlandsquote ist gegenüber 2024 (61,3 Prozent) um mehr als 18 Prozentpunkte gefallen. Für die Auslandsquote existiert nur ein Vorjahreswert, weil die PKS-Ausland erst seit 2024 veröffentlicht wird: 2024 lag sie bei 10,7 Prozent (1.734 aufgeklärte von 16.156 Fällen), 2025 bei 4,2 Prozent. Die Fallzahl hat sich um drei Viertel erhöht, die Zahl der aufgeklärten Fälle ist um rund ein Drittel gesunken. Über alle Delikte lag die Auslandsquote 2025 bei 4,5 Prozent (2024: 5,4 Prozent). Anlagebetrug liegt mit 4,2 Prozent leicht darunter.
Die Auslandsquote von 4,2 Prozent bedeutet: In 1.197 von 28.465 Fällen wurde ein Tatverdächtiger ermittelt. Die PKS weist die Rolle dieser Tatverdächtigen nicht aus. Nach der Erfassungslogik der Anlage 6, die den Fall nur bei fehlendem Tatbeitrag im Inland in die PKS-Ausland stellt, und nach dem Aufbau des Geldflusses (III.7) dürfte es sich häufig um Finanzagenten und Kontoinhaber in Deutschland handeln. Die eigentlichen Täter im Ausland bleiben in der Regel unbekannt. Der Fall ist statistisch aufgeklärt, der Betrug ist es nicht.
Praktische Hinweise Die Aufklärungsquote misst die Ermittlungsleistung der Polizei nur bei Delikten, die im Inland und mit ermittelbaren Tatverdächtigen begangen werden. Bei grenzüberschreitendem digitalen Betrug misst sie in vielen Fällen, ob ein Finanzagent oder Kontoinhaber im Inland identifiziert wurde. Eine niedrige Auslandsquote ist ein strukturelles Merkmal des Phänomens, keine Aussage über die Qualität der Ermittlungsarbeit. Wer sie als Leistungskennzahl liest, liest sie falsch.
Aufklärungsquoten aus Grundtabelle und Auslandstabelle dürfen nicht gemittelt oder addiert werden.
Abgrenzung Die Aufklärungsquote ist zu unterscheiden von der Verurteilungsquote (Strafverfolgungsstatistik), von der Rückführungsquote (existiert in keiner amtlichen Statistik) und von der Anzeigequote (siehe V.12).
Quelle BKA, Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik, Fassung 01.01.2025 (V 1.3, Stand 30.06.2025), Nr. 2.1.2 Aufgeklärter Fall (S. 6), Nr. 2.2 (S. 7), Nr. 2.7.1 Aufklärungsquote (S. 9), Nr. 4.3 (S. 20); BKA, PKS 2024, Tabelle 01-A Grundtabelle Auslandstaten (Berichtsjahr 2024, V1.0, 11.02.2025), Zeile 513200 (16.156 Fälle, 1.734 aufgeklärt, Aufklärungsquote 10,7 Prozent); BKA, PKS 2025, Bundestabellen, Tabelle 01 (V1.1), Tabelle 01-A (V1.0), Tabelle 01 Fallentwicklung (V1.0), Zeile 513200; BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025, IMK-Bericht "Ausgewählte Zahlen im Überblick" (V1.2, April 2026), Kap. 4.3, Tabelle 4.3-T01 (S. 16), S. 6 Fn. 2; BKA, PKS-Richtlinien 2025, Anlage 6 (PKS-Ausland), Regelungen zur Erfassung von Auslandstaten (V 1.0, Stand 21.05.2025), Nr. 2.1.4 (S. 7 f.).