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Unhosted Wallet / Self-hosted Wallet

IV.6 · Kapitel IV · Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag IV.6 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Unhosted Wallet (FATF, US), Self-hosted Wallet, selbstverwahrte Adresse (EU-Terminologie in der TFR), Non-Custodial Wallet, Private Wallet.

Definition

Eine Wallet, deren private Schlüssel vom Nutzer selbst kontrolliert werden, ohne dass ein Dienstleister Zugriff oder Verwahrung hat. Der Nutzer ist seine eigene Bank. Kein Dritter kann Transaktionen ausführen, blockieren oder den Nutzer identifizieren.

Erscheinungsform in der Praxis

Selbstverwahrung ist die Grundidee von Kryptowerten und zugleich der Punkt, an dem die Geldwäscheprävention an ihre Grenze stößt. Alle Sorgfaltspflichten setzen bei Verpflichteten an. Eine selbstverwahrte Adresse hat keinen Verpflichteten. Die Regulierung reagiert an der Schnittstelle: Wenn Werte von einer selbstverwahrten Adresse zu einem CASP fließen oder umgekehrt, muss der CASP prüfen (TFR ab 1.000 Euro, IV.4). Die FATF hat 2026 in einem eigenen Bericht die Risiken von Stablecoins auf selbstverwahrten Adressen behandelt, weil dort der größte Teil der illegalen Aktivität stattfindet.

Ein Teil der politischen Diskussion in der EU zielte darauf, Transfers an selbstverwahrte Adressen zu beschränken oder zu verbieten. Das ist nicht Gesetz geworden. Die geltende Regel ist Prüfung, kein Verbot.

Praktische Hinweise

Für Ermittler: Eine selbstverwahrte Adresse hat keinen Auskunftspflichtigen. Der Zugang führt über die Schnittstellen (welcher CASP hat an diese Adresse gesendet oder von ihr empfangen) und über Clustering (IV.22). Für Compliance: Eine selbstverwahrte Adresse als Gegenpartei ist kein Verdachtsmoment, aber ein Prüfanlass.

Abgrenzung

Zur verwahrten Wallet (Custodial): Dort hält ein Dienstleister die Schlüssel, ist Verpflichteter und auskunftsfähig. Zur Fresh Wallet (II.22): Eine frische Adresse ist meist selbstverwahrt, aber nicht jede selbstverwahrte Adresse ist frisch.

Quelle

  1. Verordnung (EU) 2023/1113 (TFR), Art. 14 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 2 (Transfers über 1.000 Euro an oder von selbst gehosteten Adressen), Erwägungsgrund 39
  2. FATF, Targeted Report on Stablecoins and Unhosted Wallets: Peer-to-Peer Transactions (03.03.2026)
  3. FATF, Virtual Assets: Targeted Update on Implementation of the FATF Standards on Virtual Assets and VASPs (Juli 2026), Tabelle 1.1 (S. 8)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.6. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/unhosted-wallet

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Unhosted Wallet?

Eine Wallet, deren private Schlüssel vom Nutzer selbst kontrolliert werden, ohne dass ein Dienstleister Zugriff oder Verwahrung hat. Der Nutzer ist seine eigene Bank. Kein Dritter kann Transaktionen ausführen, blockieren oder den Nutzer identifizieren.

Was ist bei Unhosted Wallet in der Praxis zu beachten?

Für Ermittler: Eine selbstverwahrte Adresse hat keinen Auskunftspflichtigen. Der Zugang führt über die Schnittstellen (welcher CASP hat an diese Adresse gesendet oder von ihr empfangen) und über Clustering (IV.22). Für Compliance: Eine selbstverwahrte Adresse als Gegenpartei ist kein Verdachtsmoment, aber ein Prüfanlass.

Wovon ist Unhosted Wallet abzugrenzen?

Zur verwahrten Wallet (Custodial): Dort hält ein Dienstleister die Schlüssel, ist Verpflichteter und auskunftsfähig. Zur Fresh Wallet (II.22): Eine frische Adresse ist meist selbstverwahrt, aber nicht jede selbstverwahrte Adresse ist frisch.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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