Verdachtsmeldung nach § 43 GwG
Verdachtsmeldung, Geldwäscheverdachtsmeldung, Suspicious Activity Report (SAR), Suspicious Transaction Report (STR). Deutsch amtlich: Meldung nach §43 GwG.
Definition
Verpflichtete müssen der FIU unverzüglich melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Die Schwelle ist niedrig: Es reicht, dass Tatsachen darauf hindeuten. Ein Verdacht im strafprozessualen Sinn ist nicht erforderlich.
Erscheinungsform in der Praxis
Die Meldung erfolgt elektronisch über das System der FIU. Der Verpflichtete beschreibt den Sachverhalt, die beteiligten Personen und Konten und den Grund des Verdachts. Nach der Meldung darf die Transaktion drei Werktage lang nicht ausgeführt werden, es sei denn, die FIU gibt sie frei oder die Frist läuft ab. Der Kunde darf über die Meldung nicht informiert werden.
Die FIU prüft die Meldung, reichert sie mit eigenen Erkenntnissen an und leitet sie, wenn sie es für erforderlich hält, an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Weiterleitungsquote ist die Kennzahl, die angibt, welcher Anteil der Meldungen bei Ermittlern ankommt. Sie liegt seit Jahren deutlich unter der Hälfte.
Für den Kryptobereich ist die Verdachtsmeldung das Instrument, mit dem ein CASP Erkenntnisse aus seinem Transaktionsmonitoring an die Behörden gibt. Das FIU-Anhaltspunktepapier zu alternativen Zahlungsmethoden und neuen Technologien von 2026 beschreibt, welche Muster als meldepflichtig gelten.
Praktische Hinweise
Für Verpflichtete: Die Meldung soll Tatsachen enthalten, keine Bewertungen. "Zahlung an neue Adresse" ist keine Tatsache, die einen Verdacht begründet (II.22). "Zahlung an Adresse, die in Analysewerkzeug als Betrugsziel markiert ist, unmittelbar nach Eingang aus Verkauf eines Sparvertrags" ist eine. Für Ermittler: Die Verdachtsmeldung ist Ausgangspunkt, nicht Beweis. Die Angaben sind vom Verpflichteten, nicht von der Behörde geprüft.
Abgrenzung
Zur Strafanzeige: Die Verdachtsmeldung geht an die FIU, die Anzeige an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ein Geschädigter erstattet Anzeige, ein Verpflichteter meldet. Zum PKS-Fall: siehe V.14.
Quelle
- § 43 GwG (Meldepflicht), § 46 GwG (Durchführung von Transaktionen, Frist von drei Werktagen)
- Generalzolldirektion, FIU Deutschland, Jahresbericht 2025 und Fragen und Antworten zu § 46 GwG
- FIU Deutschland, Anhaltspunktepapier Alternative Zahlungsmethoden und neue Technologien, Version 01.00 (veröffentlicht 16.07.2026)
Fragen zu diesem Begriff
Was ist eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG?
Verpflichtete müssen der FIU unverzüglich melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt. Die Schwelle ist niedrig: Es reicht, dass Tatsachen darauf hindeuten. Ein Verdacht im strafprozessualen Sinn ist nicht erforderlich.
Wie läuft die Verdachtsmeldung in der Praxis ab?
Für Verpflichtete: Die Meldung soll Tatsachen enthalten, keine Bewertungen. "Zahlung an neue Adresse" ist keine Tatsache, die einen Verdacht begründet (II.22). "Zahlung an Adresse, die in Analysewerkzeug als Betrugsziel markiert ist, unmittelbar nach Eingang aus Verkauf eines Sparvertrags" ist eine. Für Ermittler: Die Verdachtsmeldung ist Ausgangspunkt, nicht Beweis. Die Angaben sind vom Verpflichteten, nicht von der Behörde geprüft.
Wovon ist die Verdachtsmeldung abzugrenzen?
Zur Strafanzeige: Die Verdachtsmeldung geht an die FIU, die Anzeige an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ein Geschädigter erstattet Anzeige, ein Verpflichteter meldet. Zum PKS-Fall: siehe V.14.
Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.13. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/verdachtsmeldung