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FATF (Financial Action Task Force)

IV.7 · Kapitel IV · Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag IV.7 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

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Begriff und Synonyme

FATF Recommendation 15, "New Technologies". Die Empfehlung, die virtuelle Vermögenswerte in die FATF-Standards einführt.

Definition

Recommendation 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Risiken neuer Technologien zu bewerten und zu mindern. Seit Oktober 2018 verlangt sie ausdrücklich, dass virtuelle Vermögenswerte und VASPs den Geldwäschestandards unterworfen werden. Die Interpretive Note von Juni 2019 konkretisiert: Lizenzierung oder Registrierung, Aufsicht, Sorgfaltspflichten, Travel Rule.

Erscheinungsform in der Praxis

R.15 ist die Rechtsquelle für alles, was in IV.1, IV.5 und IV.9 beschrieben ist. Die Umsetzung wird in den Länderprüfungen der FATF bewertet und in den jährlichen Targeted Updates zusammengefasst.

Abgrenzung

Der Inhalt geht weitgehend in IV.1 auf. Der Eintrag steht im Werk, weil R.15 in Quellen und Prüfberichten als Referenz genannt wird und ein Nachschlagewerk den Verweis auflösen sollte.

Quelle

  1. FATF, Recommendation 15 (New Technologies) und Interpretive Note, in: The FATF Recommendations (Stand 2025)
  2. FATF, Virtual Assets: Seventh Targeted Update on Implementation of the FATF Standards on Virtual Assets/VASPs (16.07.2026), Rn. 1 (S. 9)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.7. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/fatf

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet FATF?

Recommendation 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Risiken neuer Technologien zu bewerten und zu mindern. Seit Oktober 2018 verlangt sie ausdrücklich, dass virtuelle Vermögenswerte und VASPs den Geldwäschestandards unterworfen werden. Die Interpretive Note von Juni 2019 konkretisiert: Lizenzierung oder Registrierung, Aufsicht, Sorgfaltspflichten, Travel Rule.

Wovon ist FATF abzugrenzen?

Der Inhalt geht weitgehend in IV.1 auf. Der Eintrag steht im Werk, weil R.15 in Quellen und Prüfberichten als Referenz genannt wird und ein Nachschlagewerk den Verweis auflösen sollte.

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Umschlag des Nachschlagewerks
Aus dem Nachschlagewerk
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Preis inkl. MwSt.

Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · online korrigiert am 04.10.2026 · Korrekturen im Änderungsnachweis
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