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Wirtschaftlich Berechtigter / Beneficial Owner

IV.16 · Kapitel IV · Instrumente: Regulatorik, Aufsicht, Forensik

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag IV.16 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Wirtschaftlich Berechtigter, Beneficial Owner, Ultimate Beneficial Owner (UBO). Gesetzlich definiert in §3 GwG.

Definition

Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Bei Gesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigter, wer mehr als 25 Prozent der Anteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Lässt sich niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.

Erscheinungsform in der Praxis

Der wirtschaftlich Berechtigte ist der Mensch hinter der Struktur. Alle Instrumente dieses Kapitels laufen darauf hinaus, ihn zu finden. Strohleute (III.11) und Briefkastengesellschaften (III.12) dienen dazu, ihn zu verbergen. Das Transparenzregister soll die Angaben öffentlich machen; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2022 ist der Zugang auf Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt, was die Nutzung für Journalisten und Analysten erschwert hat. Die AMLR konkretisiert das berechtigte Interesse.

Im Kryptobereich stellt sich die Frage bei CASPs mit Firmenkunden: Wer steht hinter der Gesellschaft, die ein Börsenkonto mit hohem Volumen führt? Und bei Adressen: Eine selbstverwahrte Adresse hat keinen registrierten Berechtigten. Ihr Inhaber ist, wer den Schlüssel hat.

Praktische Hinweise

Für Ermittler: Das Transparenzregister ist zugänglich und eine Standardabfrage. Bei Strohmann-Konstruktionen ist der eingetragene Berechtigte selbst der Strohmann; die Abfrage liefert dann die Fassade. Für Compliance: Die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten ist Teil der CDD und bei Kunden mit Auslandsbezug der Punkt, an dem die meisten Prüfungen scheitern.

Abgrenzung

Zum Strohmann (III.11): Der Strohmann ist, wer als Berechtigter vorgeschoben wird. Zum Kontoinhaber: Kontoinhaber ist, auf wessen Namen das Konto läuft; wirtschaftlich Berechtigter ist, wem das Guthaben zusteht. Beide können auseinanderfallen.

Quelle

  1. § 3 GwG (wirtschaftlich Berechtigter), §§ 18 ff. GwG (Transparenzregister)
  2. EuGH, Urteil vom 22.11.2022, verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 (Transparenzregister, öffentlicher Zugang)
  3. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Art. 51 ff.
  4. FATF, Guidance on Beneficial Ownership of Legal Persons (März 2023)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag IV.16. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/wirtschaftlich-berechtigter

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Wirtschaftlich Berechtigter?

Die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Bei Gesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigter, wer mehr als 25 Prozent der Anteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Lässt sich niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.

Was ist bei Wirtschaftlich Berechtigter in der Praxis zu beachten?

Für Ermittler: Das Transparenzregister ist zugänglich und eine Standardabfrage. Bei Strohmann-Konstruktionen ist der eingetragene Berechtigte selbst der Strohmann; die Abfrage liefert dann die Fassade. Für Compliance: Die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten ist Teil der CDD und bei Kunden mit Auslandsbezug der Punkt, an dem die meisten Prüfungen scheitern.

Wovon ist Wirtschaftlich Berechtigter abzugrenzen?

Zum Strohmann (III.11): Der Strohmann ist, wer als Berechtigter vorgeschoben wird. Zum Kontoinhaber: Kontoinhaber ist, auf wessen Namen das Konto läuft; wirtschaftlich Berechtigter ist, wem das Guthaben zusteht. Beide können auseinanderfallen.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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