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Glossar · Aus dem Nachschlagewerk

Strohmann / Nominee

III.11 · Kapitel III · Akteure und Strukturen

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag III.11 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Strohmann, Strohfrau, vorgeschobene Person. International: Nominee, Nominee Director, Nominee Shareholder.

Definition

Person, die nach außen als Inhaber, Geschäftsführer, Gesellschafter oder Kontoinhaber auftritt, während eine andere Person wirtschaftlich berechtigt ist und die Entscheidungen trifft. Der Strohmann verdeckt den wirtschaftlich Berechtigten.

Erscheinungsform in der Praxis

Im Kryptobereich tritt der Strohmann an drei Stellen auf. Erstens als Inhaber von Firmenkonten, über die Cybertrading-Zahlungen laufen: Die Firma ist real gegründet, der Geschäftsführer ist ein Strohmann, der für ein Honorar seine Identität hergibt. Zweitens als Inhaber von Börsenkonten mit Firmenstatus, die höhere Limits haben als Privatkonten. Drittens als Gesellschafter von Briefkastengesellschaften (III.12) in Offshore-Jurisdiktionen, über die Vermögen gehalten wird.

Strohleute werden angeworben wie Mules, sind aber oft länger im Einsatz und tragen höheres Risiko, weil sie als Geschäftsführer für die Gesellschaft haften. Manche Anbieter stellen professionelle Nominees, die Dutzende Gesellschaften auf ihren Namen führen. Das Transparenzregister und die Pflicht zur Angabe des wirtschaftlich Berechtigten sollen diese Konstruktion aufdecken; in der Praxis wird der Strohmann selbst als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen.

Erkennungsmerkmale

Abgrenzung

Zum Finanzagenten (III.7): Der Finanzagent leitet Geld über sein Privatkonto weiter, der Strohmann tritt als Inhaber einer Struktur auf. Zum wirtschaftlich Berechtigten (IV.16): Der Strohmann ist das Gegenteil, die Person, die vorgeschoben wird, um den Berechtigten zu verdecken.

Quelle

  1. § 3 GwG (wirtschaftlich Berechtigter), §§ 18 ff. GwG (Transparenzregister)
  2. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), Art. 51 ff. (wirtschaftliches Eigentum), anwendbar ab 10.07.2027
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag III.11. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/strohmann

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Strohmann?

Person, die nach außen als Inhaber, Geschäftsführer, Gesellschafter oder Kontoinhaber auftritt, während eine andere Person wirtschaftlich berechtigt ist und die Entscheidungen trifft. Der Strohmann verdeckt den wirtschaftlich Berechtigten.

Wovon ist Strohmann abzugrenzen?

Zum Finanzagenten (III.7): Der Finanzagent leitet Geld über sein Privatkonto weiter, der Strohmann tritt als Inhaber einer Struktur auf. Zum wirtschaftlich Berechtigten (IV.16): Der Strohmann ist das Gegenteil, die Person, die vorgeschoben wird, um den Berechtigten zu verdecken.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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