Beim Stichwort „Organisierte Kriminalität“ denken die meisten an Mafia, Rocker und Schüsse auf offener Straße. Was Polizei und Justiz darunter verstehen, ist deutlich nüchterner.

Infografik: Was bedeutet Organisierte Kriminalität? Arbeitsdefinition von Polizei und Justiz seit 1990. Alle vier Merkmale: mehr als zwei Beteiligte, Gewinn- oder Machtstreben, Straftaten von erheblicher Bedeutung, arbeitsteilig auf längere Dauer. Dazu mindestens eines davon: gewerbliche oder geschäftsähnliche Strukturen, Gewalt oder Einschüchterung, Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung, Justiz, Wirtschaft. Ergebnis: OK-Verfahren. Bundeslagebild 2025: 683 Verfahren, 7.988 Tatverdächtige, 2,78 Milliarden Euro Schaden, mehr als ein Drittel aus einem einzigen Geldwäscheverfahren.
Arbeitsdefinition seit 1990 und Kennzahlen des Bundeslagebilds 2025. Quelle: BKA

01 | Die Arbeitsdefinition von 1990

Eine Legaldefinition gibt es in Deutschland bis heute nicht. Polizei und Justiz arbeiten seit 1990 mit einer gemeinsamen Arbeitsdefinition.2

Die Kernmerkmale sind:

  • Mehr als zwei Beteiligte
  • Planmäßiges Handeln aus Gewinn- oder Machtstreben
  • Straftaten von erheblicher Bedeutung
  • Arbeitsteilung über längere oder unbestimmte Dauer

Dazu kommt mindestens eines von drei Mitteln:

  • Gewerbliche oder geschäftsähnliche Strukturen
  • Gewalt oder Einschüchterung
  • Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

Gewalt ist also eine Option unter dreien. Ein Netzwerk mit Scheinfirmen, Buchhaltung und Kundenservice zählt genauso dazu.

02 | Das Bundeslagebild 2025

Das neue Bundeslagebild des BKA nennt für 2025 insgesamt 683 Verfahren, 7.988 Tatverdächtige und 2,78 Milliarden Euro Schaden.1 Mehr als ein Drittel dieses Schadens geht auf ein einziges Geldwäscheverfahren zurück. Die Gelder stammten aus einem weltweiten Betrug an Anlegern und wurden über Kryptowährungen gewaschen.1

03 | Wer über die Einstufung entscheidet

Ob die Kriterien erfüllt sind, entscheidet die ermittelnde Dienststelle, meist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft.2 Das BKA trägt die Meldungen dann zusammen.1

Quellenverzeichnis

1 Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2025. Wiesbaden, veröffentlicht am 15. September 2026. bka.de
2 Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität, Nr. 2.1 (Begriff) und Nr. 2.4 (Einvernehmen in Zweifelsfällen), hier in der Fassung für Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1990. jvv.nrw.de