Fallzahl, Tatverdächtige, Opfer: drei Zähleinheiten der PKS
Drei Zähleinheiten der PKS: erfasste Fälle, Tatverdächtige, Opfer.
Definition
Ein Fall ist eine rechtswidrige Tat mit Straftatbestand, unabhängig von der Zahl der Beteiligten. Ein Tatverdächtiger ist eine Person, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben. Tatverdächtige werden pro Berichtsjahr je Straftatenschlüssel und in der Gesamtzahl nur einmal gezählt, auch bei mehreren Taten (echte Tatverdächtigenzählung). Wer Taten verschiedener Schlüssel begeht, wird bei jedem Schlüssel gezählt; Tatverdächtigenzahlen einzelner Schlüssel lassen sich daher nicht addieren. Opfer werden nur bei bestimmten Delikten erfasst, vor allem bei Straftaten gegen Leib und Leben. Für Betrugsdelikte existiert keine Opfererfassung.
Erscheinungsform in der Praxis
Für Schlüssel 513200 zeigt die Auslandstabelle 2025 28.465 Fälle und 1.390 Tatverdächtige. Die Zahl der Geschädigten ist unbekannt, weil sie nicht erfasst wird. Ein Fall kann mehrere Geschädigte haben, eine geschädigte Person kann in mehreren Fällen auftreten. Die häufig gelesene Formulierung "28.465 Opfer von Anlagebetrug" ist deshalb unzulässig. Es sind 28.465 Fälle.
Die Tatverdächtigenzahl ist bei diesem Delikt doppelt zu relativieren. Sie erfasst nur aufgeklärte Fälle, also 4,2 Prozent der Auslandstaten, und dort nach Lage der Dinge häufig Finanzagenten (V.8). Die Zahl sagt nichts über die Zahl der Täter im Ausland aus.
Praktische Hinweise
Zählweisen sind bei jedem Zitat mitzunennen. Wer in einer Präsentation von Fällen zu Opfern wechselt, ohne die Änderung der Zähleinheit kenntlich zu machen, verändert die Aussage. Bei Sammelverfahren, in denen eine Ermittlungsgruppe Hunderte Geschädigte einer Plattform bündelt, ist außerdem zu prüfen, wie viele Fälle daraus statistisch geworden sind. Nach den Richtlinien zählt nur jeder durch Sach- oder Personalbeweis hinreichend konkretisierte unmittelbar Betroffene als Fall, kein Eintrag einer Kundenkartei.
Abgrenzung
Die Zahl der Verdachtsmeldungen bei der FIU (siehe V.14) ist eine vierte Zähleinheit, die mit keiner der drei PKS-Einheiten korrespondiert. Eine Verdachtsmeldung kann null, einen oder viele Fälle betreffen.
Quelle
- BKA, Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik, Fassung 01.01.2025 (V 1.3, Stand 30.06.2025), Nr. 2.1 Fall (S. 6), Nr. 2.2 Tatverdächtige (S. 7), Nr. 2.4 Opfer (S. 8)
- BKA, PKS 2025, Wichtige Hinweise zur Interpretation der Daten (V1.0), Nr. 3.3
- BKA, PKS 2025, Bundestabellen, Tabelle 01-A (V1.0, 10.02.2026), Zeile 513200
Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag V.10. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/fallzahl-tatverdaechtige-opfer
Fragen zu diesem Begriff
Was unterscheidet Fallzahl, Tatverdächtige und Opfer in der PKS?
Ein Fall ist eine rechtswidrige Tat mit Straftatbestand, unabhängig von der Zahl der Beteiligten. Ein Tatverdächtiger ist eine Person, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben. Tatverdächtige werden pro Berichtsjahr je Straftatenschlüssel und in der Gesamtzahl nur einmal gezählt, auch bei mehreren Taten (echte Tatverdächtigenzählung). Wer Taten verschiedener Schlüssel begeht, wird bei jedem Schlüssel gezählt; Tatverdächtigenzahlen einzelner Schlüssel lassen sich daher nicht addieren.
Wie wirken sich die drei Zähleinheiten in der Praxis aus?
Zählweisen sind bei jedem Zitat mitzunennen. Wer in einer Präsentation von Fällen zu Opfern wechselt, ohne die Änderung der Zähleinheit kenntlich zu machen, verändert die Aussage. Bei Sammelverfahren, in denen eine Ermittlungsgruppe Hunderte Geschädigte einer Plattform bündelt, ist außerdem zu prüfen, wie viele Fälle daraus statistisch geworden sind. Nach den Richtlinien zählt nur jeder durch Sach- oder Personalbeweis hinreichend konkretisierte unmittelbar Betroffene als Fall, kein Eintrag einer Kundenkartei.
Wovon sind die drei Zähleinheiten abzugrenzen?
Die Zahl der Verdachtsmeldungen bei der FIU (siehe V.14) ist eine vierte Zähleinheit, die mit keiner der drei PKS-Einheiten korrespondiert. Eine Verdachtsmeldung kann null, einen oder viele Fälle betreffen.