Organisierte Kriminalität
Für Organisierte Kriminalität, in Polizei und Justiz kurz OK, gibt es in Deutschland keine Legaldefinition. Polizei und Justiz arbeiten seit 1990 mit einer gemeinsamen Arbeitsdefinition. Danach ist Organisierte Kriminalität die planmäßige, vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedeutung haben. Mehr als zwei Beteiligte wirken dabei auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig zusammen. Hinzukommen muss eines von drei Mitteln: geschäftsähnliche Strukturen, Gewalt oder Einschüchterung, Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft.
Die Arbeitsdefinition im Wortlaut von 1990
„Organisierte Kriminalität ist die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
- a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
- b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
- c) unter Einflußnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
zusammenwirken. Der Begriff umfaßt nicht Straftaten des Terrorismus.“
Die Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften der Länder. Sie regeln, wie Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung zusammenarbeiten. Einen Straftatbestand mit dem Namen Organisierte Kriminalität kennt das deutsche Recht nicht. Gewalt ist in der Definition eine Option unter dreien. Ein Netzwerk mit Scheinfirmen, Buchhaltung und Kundenservice erfüllt sie genauso wie eine Gruppe, die mit Drohungen arbeitet.
Die Einstufung als OK-Verfahren begründet für sich genommen keine Ermittlungsbefugnis. Was Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen, hängt an der einzelnen Tat: an Katalogtaten wie in § 100a StPO und an der erheblichen Bedeutung, die der nächste Abschnitt erklärt. Die Einstufung steuert die Zusammenarbeit der Behörden nach den Richtlinien und entscheidet, ob ein Verfahren im Bundeslagebild erscheint.
Was „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ heißt
Die Arbeitsdefinition setzt den Begriff voraus, ohne ihn zu erklären. Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des Strafverfahrens- und Polizeirechts. Die Strafprozessordnung knüpft seit 1992 eingriffsintensive Maßnahmen daran, etwa den Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 110a), die längerfristige Observation (§ 163f) oder die Rasterfahndung (§ 98a), und definiert ihn ebenfalls nicht. Die Linie haben die Gerichte gezogen.
Das Bundesverfassungsgericht fasst sie seit 2000 so: Die Tat muss „mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen“ sein. Sie muss den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, „das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen“. Delikte mit einer Höchststrafe unter fünf Jahren, etwa Beleidigung oder Nötigung, zählt das Gericht nicht ohne Weiteres dazu.
Der erste Maßstab ist deshalb der Strafrahmen. Das Strafgesetzbuch teilt alle Taten in zwei Klassen: Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen haben eine geringere Mindeststrafe oder sind mit Geldstrafe bedroht. Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außer Betracht (§ 12 StGB). Ein Verbrechen liegt damit stets oberhalb der mittleren Kriminalität. Bei Vergehen entscheidet der Einzelfall.
Ein Beispiel
Ein Callcenter wirbt über eine gefälschte Handelsplattform Anleger an. Zwölf Beteiligte teilen sich die Arbeit: Anwerbung, Betreuung am Telefon, Technik, Weiterleitung der Gelder. Sie wollen damit auf Dauer verdienen.
Für die Beteiligten, die Anleger täuschen, ist das gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB. Das Gesetz droht dafür Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Die Mindeststrafe von einem Jahr macht jede einzelne Tat zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); der minder schwere Fall mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren ändert an dieser Einstufung nichts (§ 12 Abs. 3 StGB). Eine Tat dieser Kategorie liegt nach der Formel des Bundesverfassungsgerichts oberhalb der mittleren Kriminalität und hat erhebliche Bedeutung. Die Strafprozessordnung führt den Bandenbetrug zudem im Katalog der schweren Straftaten, bei denen eine Telekommunikationsüberwachung in Betracht kommt (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO).
Die übrigen Merkmale der Arbeitsdefinition liegen ebenfalls vor: zwölf Beteiligte, also mehr als zwei; Arbeitsteilung mit festen Rollen; Betrieb auf Dauer; Gewinnstreben; als Mittel die geschäftsähnliche Struktur aus Plattform, Kundenbetreuung und Zahlungsabwicklung. Das Callcenter ist Organisierte Kriminalität im Sinne der Richtlinien, ohne dass jemand Gewalt anwendet.
Zum Vergleich: Ein einzelner Ladendiebstahl im Wert von 20 Euro ist ein Vergehen nach § 242 StGB. Das Gesetz behandelt ihn als Bagatelle und verfolgt ihn bei geringem Wert nur auf Antrag (§ 248a StGB). Er gehört zur Kleinkriminalität, richtet sich gegen keinen bedeutenden Vermögenswert und bleibt unter der Schwelle.
Die Arbeitsdefinition lässt auch die Summe genügen. Viele Taten, die einzeln wenig wiegen, können „in ihrer Gesamtheit“ erhebliche Bedeutung erreichen. Eine Gruppe, die Ladendiebstähle in Serie plant und die Beute über Scheinfirmen absetzt, kann die Schwelle deshalb überschreiten. Der einzelne Dieb bleibt darunter.
Verwandte Rechtsbegriffe und Abgrenzung
Drei Nachbarbegriffe tauchen in OK-Verfahren ständig auf. Keiner deckt sich mit der Arbeitsdefinition.
- Bande. Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen. Sie haben sich mit dem Willen verbunden, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Einen gefestigten Bandenwillen verlangt die Rechtsprechung nicht (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00). Eine Bande erfüllt die Arbeitsdefinition erst, wenn die übrigen Merkmale hinzukommen.
- Vereinigung. Seit 2017 übernimmt das Strafgesetzbuch die europäische Begriffsbestimmung: „Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“ (§ 129 Abs. 2 StGB). Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung sind strafbar, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung auf Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 129 Abs. 1 StGB); Straftaten von untergeordneter Bedeutung genügen dafür nicht (Abs. 3 Nr. 2). Die Beteiligung an einer solchen Vereinigung ist ein eigener Straftatbestand; die Einstufung eines Verfahrens als OK bleibt eine Arbeitskategorie.
- Terrorismus. Straftaten des Terrorismus umfasst der deutsche OK-Begriff ausdrücklich nicht.
Ob ein Verfahren als OK-Verfahren gilt, bewerten Polizei und Staatsanwaltschaft; in Zweifelsfällen stellen sie Einvernehmen her (Nr. 2.4 der Gemeinsamen Richtlinien). Dienstleister, die solchen Gruppen zuarbeiten, ohne selbst dazuzugehören, beschreiben die Einträge Enabler und Professional Money Launderer.
Für die Geldwäscheprävention führen FATF und EU die Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe als eigene Kategorie von Vortaten (FATF-Glossar, „designated categories of offences“; Art. 2 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2018/1673). In Deutschland kommt es darauf seit 2021 nicht mehr an: § 261 StGB lässt jede rechtswidrige Tat als Vortat der Geldwäsche genügen.
Die europäische Definition
Die Europäische Union bestimmt den Begriff über die Vereinigung. Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität versteht unter einer kriminellen Vereinigung einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen. Sie handeln in Verabredung, um Straftaten zu begehen, die im Höchstmaß mit mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, und wollen sich damit unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil verschaffen (Art. 1 Nr. 1). Organisiert ist ein Zusammenschluss schon dann, wenn er sich nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Tat gebildet hat; förmliche Rollen, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur braucht er nicht (Art. 1 Nr. 2).
Deutschland hat diese Begriffsbestimmung mit dem 54. Strafrechtsänderungsgesetz vom 17. Juli 2017 in § 129 Abs. 2 StGB übernommen. Bei der Schwelle geht das deutsche Recht weiter als der Rahmenbeschluss: Strafbar ist die Beteiligung schon, wenn die Vereinigung auf Taten mit einem Höchstmaß von mindestens zwei Jahren zielt (§ 129 Abs. 1 StGB).
Europol arbeitet in seiner Bedrohungsanalyse ohne eigene Begriffsbestimmung. Die EU-SOCTA 2025 vom 18. März 2025 spricht von kriminellen Netzwerken und zählt Online-Betrug zu den Deliktsfeldern, die andere Formen schwerer und organisierter Kriminalität in Umfang und Reichweite überholen dürften. Sie ist auf europäischer Ebene das Gegenstück zum Bundeslagebild.
Die internationale Definition
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, kurz Palermo-Übereinkommen, setzt ebenfalls bei der Gruppe an. Einen Gesamtbegriff enthält es so wenig wie das deutsche oder das europäische Recht. Deutschland hat dem Übereinkommen mit Gesetz vom 1. September 2005 zugestimmt; seit dem 14. Juli 2006 ist es für Deutschland in Kraft. UNODC betreut das Übereinkommen und erläutert seine Begriffe im Lehrmodul Education for Justice.
Nach Art. 2 Buchst. a ist eine organisierte kriminelle Gruppe eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen. Sie besteht eine gewisse Zeit und handelt gemeinsam, um eine oder mehrere schwere Straftaten oder nach dem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen. Ziel ist ein unmittelbarer oder mittelbarer finanzieller oder sonstiger materieller Vorteil.
Schwer ist eine Straftat nach Art. 2 Buchst. b, wenn ihre Höchststrafe mindestens vier Jahre Freiheitsentzug beträgt. Strukturiert ist eine Gruppe nach Art. 2 Buchst. c schon dann, wenn sie sich nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer einzelnen Tat gebildet hat; förmliche Rollen, eine feste Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur braucht sie nicht. Das Übereinkommen selbst gilt für grenzüberschreitende Taten, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt (Art. 3 Abs. 1). Für die Straftatbestände im nationalen Recht verlangt es beides nicht (Art. 34 Abs. 2).
INTERPOL führt keine eigene Begriffsbestimmung. Die Organisation beschreibt organisierte Kriminalität als Netzwerke, die über Deliktsfelder und Ländergrenzen hinweg nach Art eines Unternehmens arbeiten und mit möglichst geringem Risiko möglichst hohe Gewinne anstreben.
Deutschland, EU und UN im Vergleich
| Merkmal | Arbeitsdefinition Deutschland | EU-Rahmenbeschluss 2008/841/JI | Palermo-Übereinkommen |
|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | Verwaltungsvorschrift der Länder, 1990 | Rahmenbeschluss des Rates, 2008; in § 129 Abs. 2 StGB umgesetzt, 2017 | Völkerrechtlicher Vertrag, 2000; für Deutschland in Kraft seit 2006 |
| Gegenstand | die Begehung von Straftaten | die Vereinigung | die Gruppe |
| Beteiligte | mehr als zwei, also mindestens drei | mehr als zwei | drei oder mehr |
| Dauer | längere oder unbestimmte Dauer | auf längere Dauer angelegt | eine gewisse Zeit |
| Schwelle | erhebliche Bedeutung, einzeln oder in der Gesamtheit, bewertet im Einzelfall | Höchststrafe von mindestens vier Jahren; § 129 StGB: mindestens zwei Jahre | Höchststrafe von mindestens vier Jahren; dazu die im Übereinkommen umschriebenen Straftaten |
| Ziel | Gewinn- oder Machtstreben | finanzieller oder sonstiger materieller Vorteil | finanzieller oder sonstiger materieller Vorteil |
| Weitere Voraussetzung | eines von drei Mitteln: geschäftsähnliche Strukturen, Gewalt oder Einschüchterung, Einflussnahme | organisierter Zusammenschluss, Handeln in Verabredung | strukturierte Gruppe (Art. 2 Buchst. c), sonst keine |
| Grenzbezug | nicht erforderlich | nicht erforderlich | für die Definition nicht erforderlich; Anwendungsbereich des Übereinkommens: grenzüberschreitende Taten mit Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe (Art. 3 Abs. 1) |
EU und UN messen die Schwere am Strafrahmen, mit derselben Schwelle von vier Jahren. Ein einfacher Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB, bedroht mit bis zu fünf Jahren, erreicht sie bereits; der Ladendiebstahl aus dem Beispiel ebenso, weil § 242 StGB dieselbe Höchststrafe androht. Die deutsche Arbeitsdefinition verlangt eine Bewertung im Einzelfall und zusätzlich eines der drei Mittel. Enger sind EU und UN beim Ziel: Beide verlangen einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil. Machtstreben allein genügt ihnen nicht. Bei der Zahl der Beteiligten meinen alle drei dasselbe: mindestens drei.
Das Callcenter ist nach allen drei Definitionen Organisierte Kriminalität, auch ohne Auslandsbezug. Das Übereinkommen selbst greift, sobald die Tat grenzüberschreitend ist (Art. 3 Abs. 2): etwa weil Anleger in mehreren Staaten geschädigt werden oder die Steuerung aus dem Ausland erfolgt.
Lagebild
Das Bundeslagebild zählt nur Verfahren, die Polizei und Staatsanwaltschaft nach dieser Arbeitsdefinition als OK-Verfahren führen. Die Ausgabe 2025 des BKA nennt 683 Verfahren, 7.988 Tatverdächtige und 2,78 Milliarden Euro Schaden. Mehr als ein Drittel dieses Schadens geht auf ein einziges Geldwäscheverfahren zurück. Die Gelder stammten aus einem weltweiten Betrug an Anlegern und wurden über Kryptowährungen gewaschen.
Quellen
- Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität, Nr. 2.1 (Begriff) und Nr. 2.4 (Einvernehmen in Zweifelsfällen), hier zitiert nach der Fassung für Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1990, JMBl. NW S. 267, jvv.nrw.de.
- Strafgesetzbuch, §§ 12, 129, 242, 248a, 261, 263; Strafprozessordnung, §§ 98a, 100a, 110a, 163f, gesetze-im-internet.de.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2000, 2 BvR 1741/99 u. a., BVerfGE 103, 21 (34); Beschluss vom 16. Juni 2009, 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43 (64), Rn. 73; Beschluss vom 22. August 2017, 2 BvR 2039/16, Rn. 44, bundesverfassungsgericht.de.
- Bundesgerichtshof, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, hrr-strafrecht.de.
- Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Art. 1 und 2, ABl. L 300 vom 11. November 2008, S. 42, eur-lex.europa.eu. Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2440 (Umsetzung des Rahmenbeschlusses in § 129 StGB).
- Europol, EU Serious and Organised Crime Threat Assessment 2025 (EU-SOCTA 2025), 18. März 2025, europol.europa.eu. INTERPOL, Organized crime, interpol.int.
- Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, Art. 2, 3 und 34; Vertragsgesetz vom 1. September 2005, BGBl. 2005 II S. 954; in Kraft für Deutschland seit 14. Juli 2006. UNODC, Education for Justice, Organized Crime Module 1: Definition in the Organized Crime Convention, unodc.org.
- FATF, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism and Proliferation, Glossar („designated categories of offences“), fatf-gafi.org. Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a, eur-lex.europa.eu.
- Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2025, Wiesbaden, veröffentlicht am 15. September 2026, bka.de.
Fragen zu diesem Begriff
Was ist Organisierte Kriminalität?
Für Organisierte Kriminalität, in Polizei und Justiz kurz OK, gibt es in Deutschland keine Legaldefinition. Polizei und Justiz arbeiten seit 1990 mit einer gemeinsamen Arbeitsdefinition. Danach ist Organisierte Kriminalität die planmäßige, vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedeutung haben. Mehr als zwei Beteiligte wirken dabei auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig zusammen. Hinzukommen muss eines von drei Mitteln: geschäftsähnliche Strukturen, Gewalt oder Einschüchterung, Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft.
Gibt es eine gesetzliche Definition der Organisierten Kriminalität?
Für den Gesamtbegriff gibt es keine. Polizei und Justiz arbeiten seit 1990 mit der Arbeitsdefinition der Gemeinsamen Richtlinien der Länder. Gesetzlich bestimmt sind verwandte Begriffe: die Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB, seit 2017 nach dem EU-Rahmenbeschluss 2008/841/JI, und Verbrechen und Vergehen in § 12 StGB.
Was sind Straftaten von erheblicher Bedeutung?
Taten, die mindestens der mittleren Kriminalität angehören und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Verbrechen zählen immer dazu, Vergehen nur nach einer Bewertung im Einzelfall. Der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren ist ein Verbrechen und damit eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Ein einzelner Ladendiebstahl geringen Werts bleibt unter der Schwelle.
Wie definiert die Europäische Union Organisierte Kriminalität?
Über die kriminelle Vereinigung. Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI versteht darunter einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren begehen wollen, um sich einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen. Deutschland hat die Begriffsbestimmung 2017 in § 129 Abs. 2 StGB übernommen.
Wie definieren die Vereinten Nationen Organisierte Kriminalität?
Das Palermo-Übereinkommen von 2000 definiert die organisierte kriminelle Gruppe: drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit zusammen bestehen und gemeinsam schwere Straftaten begehen wollen, um daraus einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu ziehen. Schwer ist eine Tat mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren.
Muss Gewalt im Spiel sein?
Nein. Gewalt oder Einschüchterung ist eines von drei Mitteln, von denen mindestens eines vorliegen muss. Gewerbliche oder geschäftsähnliche Strukturen reichen ebenso aus wie die Einflussnahme auf Politik, Medien, Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft.
Kremp, Tobias: Organisierte Kriminalität. In: Glossar der digitalen Finanzkriminalität, digitale-enteignung.de, Stand Oktober 2026. https://digitale-enteignung.de/glossar/organisierte-kriminalitaet
- HardcoverErste Ausgabe 2026, 248 Seiten, ISBN 978-3-6967-6404-3. Stand der Ersten Ausgabe 2026.59 €
Preis inkl. MwSt.