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Anlagebetrug §263 StGB

I.5 · Kapitel I · Betrugstypologien

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag I.5 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Anlagebetrug. Strafrechtlich: Betrug nach §263 StGB mit Anlagebezug. PKS-Schlüssel 513200.

Definition

Betrug, bei dem der Täter das Opfer über eine angebliche Kapitalanlage täuscht und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Es gibt keinen eigenen Straftatbestand. Anlagebetrug ist eine Begehungsweise des allgemeinen Betrugs und wird nach dessen Voraussetzungen geprüft: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht.

Erscheinungsform in der Praxis

Der Begriff umfasst alle in diesem Kapitel beschriebenen Anlage-Typologien, soweit sie nach §263 verfolgt werden: Pig Butchering, Cybertrading Fraud, Investment-Group-Scams, gefälschte Anlage-Apps, Schneeballsysteme ohne Prospekt, aber auch den klassischen Betrug mit Immobilien, Beteiligungen, Edelmetallen oder Wertpapieren. Die PKS unterscheidet innerhalb des Schlüssels nicht nach Anlageobjekt oder Kontaktweg.

Für die strafrechtliche Bewertung ist unerheblich, ob die Anlage in Kryptowerten, Aktien oder Grundstücken bestand. Entscheidend ist die Täuschung über die Anlage selbst, über ihre Existenz, ihre Sicherheit oder ihre Verwendung.

Erkennungsmerkmale

Keine eigenen. Der Begriff ist eine rechtliche Klammer, keine Typologie mit eigenem Muster.

Abgrenzung

Zum Kapitalanlagebetrug nach §264a StGB (I.6): §264a setzt einen Prospekt oder eine vergleichbare Darstellung für einen größeren Personenkreis voraus und ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne Schadenserfordernis. §263 setzt einen konkreten Vermögensschaden voraus. Die beiden Normen werden in der Praxis ständig verwechselt, weil "Kapitalanlagebetrug" umgangssprachlich für jeden Anlagebetrug verwendet wird. In der PKS trägt §264a den Schlüssel 513100, §263 mit Anlagebezug den Schlüssel 513200. Zur statistischen Bedeutung siehe V.4 und V.5.

Quelle

  1. § 263 StGB
  2. BKA, PKS 2025, Straftatenkatalog (V 1.0), Schlüssel 513200 (S. 23)
  3. BKA, PKS-Richtlinien 2025, Anlage 3 Definitionskatalog, Anlagebetrug (S. 5)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag I.5. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/anlagebetrug

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Anlagebetrug §263 StGB?

Betrug, bei dem der Täter das Opfer über eine angebliche Kapitalanlage täuscht und dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Es gibt keinen eigenen Straftatbestand. Anlagebetrug ist eine Begehungsweise des allgemeinen Betrugs und wird nach dessen Voraussetzungen geprüft: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht.

Wovon ist Anlagebetrug §263 StGB abzugrenzen?

Zum Kapitalanlagebetrug nach §264a StGB (I.6): §264a setzt einen Prospekt oder eine vergleichbare Darstellung für einen größeren Personenkreis voraus und ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne Schadenserfordernis. §263 setzt einen konkreten Vermögensschaden voraus. Die beiden Normen werden in der Praxis ständig verwechselt, weil "Kapitalanlagebetrug" umgangssprachlich für jeden Anlagebetrug verwendet wird. In der PKS trägt §264a den Schlüssel 513100, §263 mit Anlagebezug den Schlüssel 513200. Zur statistischen Bedeutung siehe V.4 und V.5.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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