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Schlüssel 513200: Anlagebetrug §263 StGB

V.4 · Kapitel V · Statistik und Erfassung

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag V.4 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Schlüssel 513200. Bezeichnung im Katalog: "Anlagebetrug § 263 StGB".

Definition

Der Schlüssel erfasst Betrugstaten nach §263 StGB, bei denen der Täter das Opfer über eine angebliche Geldanlage täuscht. Es handelt sich um eine Begehungsweise des allgemeinen Betrugs, keinen eigenen Straftatbestand. Die Zuordnung erfolgt durch die sachbearbeitende Dienststelle anhand der Fallumstände.

Erscheinungsform in der Praxis

Unter 513200 fallen 2025 nach Sachlage: Cybertrading Fraud über gefälschte Handelsplattformen, Pig Butchering mit Kryptoanlage-Komponente, Investment-Group-Scams, gefälschte Anlage-Apps, klassischer Anlagebetrug mit Wertpapieren, Immobilien oder Beteiligungen, Schneeballsysteme ohne Prospektbezug. Der Schlüssel unterscheidet nicht nach Anlageobjekt, Kontaktweg oder Täterstruktur.

Die Kennzahlen 2025:

Kennzahl Grundtabelle (Inland) Auslandstabelle
Erfasste Fälle 3.974 28.465
Veränderung zu 2024 minus 12,5 Prozent plus 76,2 Prozent
Vollendet 3.805 27.174
Versucht 169 1.291
Aufklärungsquote 43,0 Prozent 4,2 Prozent
Aufgeklärte Fälle 1.709 1.197
Tatverdächtige 981 1.390
Erfasster Schaden 237,8 Millionen Euro 1.277,8 Millionen Euro
Schaden pro Fall (rechnerisch) rund 59.800 Euro rund 44.900 Euro
Anteil Tatmittel Internet 55,0 Prozent 91,2 Prozent

Die Aufklärungsquote der Grundtabelle ist von 61,3 Prozent (2024) auf 43,0 Prozent (2025) gefallen. Diese Bewegung wird in der Fachöffentlichkeit kaum diskutiert, weil die Auslandsquote von 4,2 Prozent die Aufmerksamkeit bindet.

Praktische Hinweise

Der Schlüssel ist der einzige belastbare Ankerpunkt für digitalen Anlagebetrug in der amtlichen Statistik. Wer ihn nutzt, muss drei Dinge mitliefern: die Tabelle (Inland oder Ausland), das Berichtsjahr und die Einschränkung, dass der Schlüssel auch nicht-digitalen Anlagebetrug enthält. Der Anteil "Tatmittel Internet" ist der einzige verfügbare Näherungswert für den digitalen Anteil (siehe V.6).

Abgrenzung

513200 ist strikt von 513100 zu trennen (siehe V.5). Beide Schlüssel bilden zusammen 513000. Eine Addition der beiden ist zulässig, eine Verwechslung nicht. In Präsentationen und Berichten taucht regelmäßig "Kapitalanlagebetrug" als Bezeichnung für 513200 auf. Das ist falsch. Kapitalanlagebetrug ist §264a und trägt 513100.

Quelle

  1. BKA, PKS 2025, Bundestabellen, Tabellen 01 (V1.1, 25.03.2026), 01-A (V1.0, 10.02.2026), 05 (V1.0, 11.02.2026), 05-A (V1.0, 10.02.2026), 07 (V1.0, 11.02.2026), 07-A (V1.0, 13.02.2026), Tabelle 01 Fallentwicklung (V1.0, 09.02.2026), jeweils Zeile 513200
  2. BKA, PKS 2025, Straftatenkatalog (V 1.0, Stand März 2026), S. 23, lfd. Nr. 491
  3. BKA, PKS-Richtlinien 2025, Anlage 3 Definitionskatalog (V 1.3), Anlagebetrug (§ 263 StGB), Schlüssel 5132**, S. 5
  4. BKA, PKS 2024, Tabelle 01-A Grundtabelle Auslandstaten (Berichtsjahr 2024, V1.0, 11.02.2025), Zeile 513200 (16.156 Fälle, 1.734 aufgeklärt, Aufklärungsquote 10,7 Prozent)
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag V.4. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/pks-schluessel-513200

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Schlüssel 513200?

Der Schlüssel erfasst Betrugstaten nach §263 StGB, bei denen der Täter das Opfer über eine angebliche Geldanlage täuscht. Es handelt sich um eine Begehungsweise des allgemeinen Betrugs, keinen eigenen Straftatbestand. Die Zuordnung erfolgt durch die sachbearbeitende Dienststelle anhand der Fallumstände.

Was ist bei Schlüssel 513200 in der Praxis zu beachten?

Der Schlüssel ist der einzige belastbare Ankerpunkt für digitalen Anlagebetrug in der amtlichen Statistik. Wer ihn nutzt, muss drei Dinge mitliefern: die Tabelle (Inland oder Ausland), das Berichtsjahr und die Einschränkung, dass der Schlüssel auch nicht-digitalen Anlagebetrug enthält. Der Anteil "Tatmittel Internet" ist der einzige verfügbare Näherungswert für den digitalen Anteil (siehe V.6).

Wovon ist Schlüssel 513200 abzugrenzen?

513200 ist strikt von 513100 zu trennen (siehe V.5). Beide Schlüssel bilden zusammen 513000. Eine Addition der beiden ist zulässig, eine Verwechslung nicht. In Präsentationen und Berichten taucht regelmäßig "Kapitalanlagebetrug" als Bezeichnung für 513200 auf. Das ist falsch. Kapitalanlagebetrug ist §264a und trägt 513100.

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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