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Glossar · Aus dem Nachschlagewerk

Tatmittel Internet

V.6 · Kapitel V · Statistik und Erfassung

Von , Blockchain-Analyst und Fachautor · Eintrag V.6 aus dem Nachschlagewerk, Fassung 2.1 · Redaktionsstand 05.09.2026

Begriff und Synonyme

Tatmittel Internet, seit der Katalogänderung vollständig "Tatmittel Internet und/oder IT-Geräte". Erfassungsmerkmal in der PKS.

Definition

Ein Sonderkennungsmerkmal, das bei jeder Straftat gesetzt werden kann, wenn das Internet oder IT-Geräte zur Tatbegehung eingesetzt wurden. Es ist eine Eigenschaft, die quer über alle Straftatenschlüssel liegt, keine Deliktskategorie. Die PKS weist Straftaten mit diesem Merkmal in der Tabellenfamilie 05 gesondert aus.

Erscheinungsform in der Praxis

Für Schlüssel 513200 tragen 2025 im Inland 2.187 von 3.974 Fällen das Merkmal, also 55,0 Prozent. Bei den Auslandstaten sind es 25.946 von 28.465 Fällen, also 91,2 Prozent. Der Unterschied ist erklärbar. Auslandstaten sind fast per Definition digital, weil der Täter das Opfer ohne physischen Kontakt erreichen muss. Inlandstaten umfassen weiterhin den Immobilienbetrug, den Haustürvertrieb und das persönliche Beratungsgespräch.

Die Aufklärungsquote der Inlandsfälle mit Tatmittel Internet liegt bei 28,9 Prozent, gegenüber 43,0 Prozent für alle Inlandsfälle des Schlüssels. Der digitale Anteil ist auch im Inland der schwerer aufklärbare.

Praktische Hinweise

Das Merkmal ist der einzige verfügbare Näherungswert für digitalen Anlagebetrug. Es ist unscharf in beide Richtungen. Nach dem Definitionskatalog ist das Merkmal nicht zu setzen, wenn das Internet nur eine untergeordnete Rolle spielte, etwa bei einer Online-Überweisung nach einem Betrug am Telefon. Ob die Sachbearbeitung diese Grenze im Einzelfall einhält, lässt sich den Tabellen nicht entnehmen. Und es verfehlt Fälle, bei denen das Merkmal nicht gesetzt wurde. Die Setzung ist eine Entscheidung im Einzelfall; die bundeseinheitliche Plausibilitätsprüfung nach den Richtlinien prüft Kombinationen, keine Sachverhalte.

Eine belastbare Aussage lautet: "Mindestens 55 Prozent der Inlandsfälle und mindestens 91 Prozent der Auslandsfälle des Schlüssels 513200 wurden 2025 mit Tatmittel Internet erfasst." Eine unzulässige Aussage lautet: "55 Prozent des Anlagebetrugs ist Cybertrading Fraud."

Abgrenzung

Tatmittel Internet ist Cybercrime im weiteren Sinne. Cybercrime im engeren Sinne (Schlüssel 897000) umfasst nur Delikte, die sich gegen IT-Systeme richten oder ohne IT nicht begehbar wären, etwa Computerbetrug nach §263a. Anlagebetrug nach §263 gehört nie zu 897000, auch wenn er vollständig digital abläuft (siehe V.15).

Quelle

  1. BKA, PKS-Richtlinien 2025, Anlage 3 Definitionskatalog (V 1.3), Sonderkennung "Tatmittel Internet und/oder IT-Geräte", S. 13 f.
  2. BKA, Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik, Fassung 01.01.2025 (V 1.3, Stand 30.06.2025), Nr. 3.7 (S. 16), Nr. 5.4 Plausibilitäten (S. 32)
  3. BKA, PKS 2025, Bundestabellen, Tabelle 05 (V1.0, 11.02.2026), Tabelle 05-A (V1.0, 10.02.2026), Tabelle 05 Fallentwicklung (V1.0, 11.02.2026), Tabelle 01 (V1.1), jeweils Zeile 513200
Diesen Eintrag zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag V.6. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/tatmittel-internet

Fragen zu diesem Begriff

Was bedeutet Tatmittel Internet?

Ein Sonderkennungsmerkmal, das bei jeder Straftat gesetzt werden kann, wenn das Internet oder IT-Geräte zur Tatbegehung eingesetzt wurden. Es ist eine Eigenschaft, die quer über alle Straftatenschlüssel liegt, keine Deliktskategorie. Die PKS weist Straftaten mit diesem Merkmal in der Tabellenfamilie 05 gesondert aus.

Was ist bei Tatmittel Internet in der Praxis zu beachten?

Das Merkmal ist der einzige verfügbare Näherungswert für digitalen Anlagebetrug. Es ist unscharf in beide Richtungen. Nach dem Definitionskatalog ist das Merkmal nicht zu setzen, wenn das Internet nur eine untergeordnete Rolle spielte, etwa bei einer Online-Überweisung nach einem Betrug am Telefon. Ob die Sachbearbeitung diese Grenze im Einzelfall einhält, lässt sich den Tabellen nicht entnehmen. Und es verfehlt Fälle, bei denen das Merkmal nicht gesetzt wurde. Die Setzung ist eine Entscheidung im Einzelfall; die bundeseinheitliche Plausibilitätsprüfung nach den Richtlinien prüft Kombinationen, keine Sachverhalte.Eine belastbare Aussage lautet: "Mindestens 55 Prozent der Inlandsfälle und mindestens 91 Prozent der Auslandsfälle des Schlüssels 513200 wurden 2025 mit Tatmittel Internet erfasst." Eine unzulässige Aussage lautet: "55 Prozent des Anlagebetrugs ist Cybertrading Fraud."

Wovon ist Tatmittel Internet abzugrenzen?

Tatmittel Internet ist Cybercrime im weiteren Sinne. Cybercrime im engeren Sinne (Schlüssel 897000) umfasst nur Delikte, die sich gegen IT-Systeme richten oder ohne IT nicht begehbar wären, etwa Computerbetrug nach §263a. Anlagebetrug nach §263 gehört nie zu 897000, auch wenn er vollständig digital abläuft (siehe V.15).

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Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1 · Änderungen werden im Änderungsnachweis des Werks geführt.
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