Cybercrime im engeren und weiteren Sinne
Cybercrime im engeren Sinne (CieS) und Cybercrime im weiteren Sinne (CiwS). BKA-Definition.
Definition
Cybercrime im engeren Sinne umfasst nach der Definition des BKA Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten. In der PKS ist das der Summenschlüssel 897000, der die Schlüssel 543000 (Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung), 674200 (Datenveränderung, Computersabotage), 678000 (Ausspähen und Abfangen von Daten) und 897100 (Computerbetrug) bündelt. Cybercrime im weiteren Sinne umfasst alle Straftaten, die mit dem Tatmittel Internet begangen werden, unabhängig vom Straftatbestand.
Erscheinungsform in der Praxis
Anlagebetrug nach §263 StGB ist nie Cybercrime im engeren Sinne. Auch ein vollständig digitaler Cybertrading-Fall mit gefälschter Plattform, manipulierter App und Kryptozahlung bleibt §263 und wird unter 513200 erfasst, nicht unter 897000. Er ist Cybercrime im weiteren Sinne, wenn das Merkmal Tatmittel Internet gesetzt wurde.
2025 weist die PKS 126.034 Fälle Cybercrime im engeren Sinne aus (Inland). Davon sind 103.721 Computerbetrug nach §263a. Die 3.974 Inlandsfälle Anlagebetrug stehen außerhalb dieser Zahl.
Praktische Hinweise
Die Unterscheidung ist eine häufige Fehlerquelle in Berichten. "Cybercrime ist 2025 um 4,1 Prozent gesunken" bezieht sich auf 897000. Digitaler Anlagebetrug ist darin nicht enthalten. Wer aus dem Rückgang der Cybercrime-Zahl einen Rückgang des digitalen Betrugs ableitet, verwechselt die Definitionen.
Das Bundeslagebild Cybercrime folgt derselben Logik. Sein statistischer Kern ist 897000, dort für Inlands- und Auslandstaten zusammen (2025 rund 335.000 Fälle). Anlagebetrug ist in dieser Kernzahl nicht enthalten.
Abgrenzung
Computerbetrug (§263a StGB, Schlüssel 897100) ist nicht Anlagebetrug. §263a erfasst die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs, etwa unbefugte Nutzung von Zahlungskarten oder Kontodaten. Wer beim Cybertrading Fraud selbst überweist, wird nach §263 getäuscht, nicht nach §263a manipuliert.
Quelle
- BKA, Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik, Fassung 01.01.2025 (V 1.3, Stand 30.06.2025), Nr. 3.7 Computerkriminalität (S. 16)
- BKA, PKS 2025, Übersicht Summenschlüssel (V1.0), Schlüssel 897000
- BKA, Bundeslagebild Cybercrime 2025 (12.05.2026), Definition Cybercrime
- BKA, PKS 2025, Bundestabellen, Tabelle 01 Fallentwicklung (V1.0), Zeilen 897000, 897100
Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag V.15. Online: https://digitale-enteignung.de/glossar/cybercrime-engerer-weiterer-sinn
Fragen zu diesem Begriff
Was bedeutet Cybercrime im engeren und weiteren Sinne?
Cybercrime im engeren Sinne umfasst nach der Definition des BKA Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten. In der PKS ist das der Summenschlüssel 897000, der die Schlüssel 543000 (Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung), 674200 (Datenveränderung, Computersabotage), 678000 (Ausspähen und Abfangen von Daten) und 897100 (Computerbetrug) bündelt. Cybercrime im weiteren Sinne umfasst alle Straftaten, die mit dem Tatmittel Internet begangen werden, unabhängig vom Straftatbestand.
Was ist bei Cybercrime im engeren und weiteren Sinne in der Praxis zu beachten?
Die Unterscheidung ist eine häufige Fehlerquelle in Berichten. "Cybercrime ist 2025 um 4,1 Prozent gesunken" bezieht sich auf 897000. Digitaler Anlagebetrug ist darin nicht enthalten. Wer aus dem Rückgang der Cybercrime-Zahl einen Rückgang des digitalen Betrugs ableitet, verwechselt die Definitionen.Das Bundeslagebild Cybercrime folgt derselben Logik. Sein statistischer Kern ist 897000, dort für Inlands- und Auslandstaten zusammen (2025 rund 335.000 Fälle). Anlagebetrug ist in dieser Kernzahl nicht enthalten.
Wovon ist Cybercrime im engeren und weiteren Sinne abzugrenzen?
Computerbetrug (§263a StGB, Schlüssel 897100) ist nicht Anlagebetrug. §263a erfasst die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs, etwa unbefugte Nutzung von Zahlungskarten oder Kontodaten. Wer beim Cybertrading Fraud selbst überweist, wird nach §263 getäuscht, nicht nach §263a manipuliert.
- HardcoverErste Ausgabe 2026, 248 Seiten, ISBN 978-3-6967-6404-3. Stand der Ersten Ausgabe 2026.59 €
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