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Anhang B · Aus dem Nachschlagewerk

Sieben Regeln für ethische Fallkommunikation

B.6 · Anhang B: Kommunikation mit Geschädigten und Gefährdeten

Das Handbuch formuliert Grundsätze für alle, die Betrugsfälle darstellen, ob in Medien, Schulungen oder institutioneller Kommunikation. Zusammengefasst:

01 | Keinen weiteren Schaden anrichten. Betroffene nicht erneut traumatisieren, Stigmatisierung vermeiden, Fälle weder aufbauschen noch verharmlosen.

02 | Einwilligung einholen. Bei Verwendung persönlicher Geschichten oder Bilder ausdrückliche, freiwillige und informierte Zustimmung, mit Mitsprache der betroffenen Person bei ihrer Darstellung.

03 | Traumasensibel erzählen. Die Selbstbestimmung der Betroffenen achten, Wege der Erholung betonen, auf voyeuristische Ausschmückung verzichten und Betrug als Form der Übergriffigkeit benennen.

04 | Ausgewogen darstellen. Die Manipulationstaktiken erklären und deutlich machen, dass Täter situative und kontextuelle Verwundbarkeiten nutzen, die jeder Mensch im Lauf seines Lebens durchläuft. Fälle nicht auf individuelle Fehler oder Unachtsamkeit reduzieren.

05 | Vielfältige Stimmen einbeziehen, besonders aus Gruppen, die stark betroffen sind, und dabei Stereotype nach Herkunft, Geschlecht oder Alter vermeiden.

06 | Hilfsangebote nennen. Jede Falldarstellung soll auf Beratungsstellen und Meldewege verweisen.

07 | Bilder und persönliche Angaben verantwortlich einsetzen. Betroffene werden mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut angegriffen. Ihre Identität ist zu schützen, und Bilder, die sie in einer Opferrolle zeigen, verstärken die Scham und geben ein falsches Bild.

Für die eigene Fachkommunikation folgt daraus eine praktische Regel: Ein Fallbeispiel, das ohne Einwilligung, ohne Erklärung der Taktik und ohne Hinweis auf Hilfe auskommt, sollte nicht veröffentlicht werden, auch nicht intern.

Quelle: UNODC-Handbuch 2026, Kapitel IV, Tabelle 12, S. 48 f.

Hinweis. Dieser Text ist eine Fachdarstellung auf Grundlage des UNODC-Handbuchs 2026 und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer von einem Betrug betroffen ist, wendet sich an die Polizei und an anerkannte Opferhilfeeinrichtungen wie den WEISSEN RING.
Diesen Abschnitt zitieren

Kremp, Tobias: Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fassung 2.1, Stand September 2026, Eintrag B.6. Online: https://digitale-enteignung.de/geschaedigte/fallkommunikation

Umschlag des Nachschlagewerks
Aus dem Nachschlagewerk
Dieser Eintrag ist einer von 131.
Typologien digitaler Finanzkriminalität. Ein Nachschlagewerk. Fünf Kapitel, 220 amtliche Quellen, jeder Begriff mit Definition, Erscheinungsform, Erkennungsmerkmalen, Abgrenzung und Quelle. Als durchsuchbare digitale Ausgabe und als PDF.
Redaktionsstand 05.09.2026 · Fassung 2.1
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